Erwägungsgrund 73 Erwägungsgrund 73 (EU AI Act)
Erwägungsgrund 73 (EU AI Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 73. KI-Systeme mit hohem Risiko sollten so konzipiert und entwickelt werden, dass natürliche Personen ihre Funktionsweise überwachen und sicherstellen können, dass sie bestimmungsgemäß genutzt werden und dass ihre Auswirkungen während des gesamten Lebenszyklus des Systems berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollte der Anbieter des Systems vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Systems geeignete Maßnahmen für die menschliche Aufsicht festlegen. Insbesondere sollt… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/recital_73/oj).
Steve Baka
Regelungsinhalt (Volltext)
KI-Systeme mit hohem Risiko sollten so konzipiert und entwickelt werden, dass natürliche Personen ihre Funktionsweise überwachen und sicherstellen können, dass sie bestimmungsgemäß genutzt werden und dass ihre Auswirkungen während des gesamten Lebenszyklus des Systems berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollte der Anbieter des Systems vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Systems geeignete Maßnahmen für die menschliche Aufsicht festlegen. Insbesondere sollten solche Maßnahmen gegebenenfalls gewährleisten, dass das System eingebauten Betriebsbeschränkungen unterliegt, die vom System selbst nicht außer Kraft gesetzt werden können, und auf den menschlichen Bediener reagiert, und dass die natürlichen Personen, denen die menschliche Aufsicht übertragen wurde, über die erforderliche Kompetenz, Ausbildung und Befugnis verfügen, um diese Aufgabe wahrzunehmen. Es muss auch sichergestellt werden, dass KI-Systeme mit hohem Risiko über Mechanismen verfügen, die eine natürliche Person, der die menschliche Aufsicht übertragen wurde, anleiten und informieren, damit sie in Kenntnis der Sachlage entscheiden kann, ob, wann und wie sie eingreifen muss, um negative Folgen oder Risiken zu vermeiden oder das System abzuschalten, wenn es nicht wie vorgesehen funktioniert. In Anbetracht der erheblichen Folgen für Personen im Falle einer fehlerhaften Übereinstimmung durch bestimmte biometrische Identifizierungssysteme ist es angebracht, für diese Systeme eine verstärkte Anforderung an die menschliche Aufsicht vorzusehen, so dass der Betreiber keine Maßnahmen oder Entscheidungen auf der Grundlage der vom System vorgenommenen Identifizierung treffen darf, wenn diese nicht von mindestens zwei natürlichen Personen gesondert überprüft und bestätigt wurde. Diese Personen können einer oder mehreren Einrichtungen angehören und die Person einschließen, die das System betreibt oder verwendet. Diese Anforderung sollte keine unnötigen Belastungen oder Verzögerungen mit sich bringen, und es könnte ausreichen, dass die getrennten Überprüfungen durch die verschiedenen Personen automatisch in den vom System erzeugten Protokollen aufgezeichnet werden. In Anbetracht der Besonderheiten der Bereiche Strafverfolgung, Migration, Grenzkontrolle und Asyl sollte diese Anforderung nicht gelten, wenn das Unionsrecht oder das nationale Recht die Anwendung dieser Anforderung als unverhältnismäßig erachtet.
Status und Anwendbarkeit
Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.
Quellen und Versionierung
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/recital_73/oj. Spiegelquelle: https://artificialintelligenceact.eu/de/recital/73/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Häufige Fragen
Was regelt Erwägungsgrund 73?
Erwägungsgrund 73 (EU AI Act) regelt: KI-Systeme mit hohem Risiko sollten so konzipiert und entwickelt werden, dass natürliche Personen ihre Funktionsweise überwachen und sicherstellen können, dass sie bestimmungsgemäß genutzt werden und dass ihre Auswirkungen während des gesamten Lebenszyklus des Systems berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollte der Anbieter des Systems vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Systems geeignete Maßnahmen für die menschliche Aufsicht festlegen. Insbesondere sollt…
Ist Erwägungsgrund 73 bereits anwendbar?
Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.
Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?
Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/recital_73/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://artificialintelligenceact.eu/de/recital/73/).
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