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Inbetriebnahme: Definition und rechtliche Bedeutung (AI Act / Data Act)

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„Inbetriebnahme" nach Art. 3 Nr. 11 AI Act ist die Bereitstellung eines KI-Systems zur Nutzung durch eine andere Person als den Anbieter unter deren Kontrolle, mit Ausnahme der Verbreitung. Die Inbetriebnahme ist neben dem Inverkehrbringen (Art. 3 Nr. 9) eine der beiden zentralen Marktakteurshandlungen, an die AI-Act-Pflichten anknüpfen. Abgrenzung: Inverkehrbringen = erste Bereitstellung auf dem Unionsmarkt; Inbetriebnahme = Bereitstellung zur Nutzung unter Kontrolle eines Dritten (z. B. Betreiber). Beide können durch denselben Akteur (Hersteller-Anbieter) oder verschiedene Akteure (Anbieter, Betreiber) erfolgen. Pflichten: Inverkehrbringen nur konformer Systeme (Art. 8 Abs. 1); Inbetriebnahme durch Betreiber mit eigenen Pflichten (Art. 26). Die Abgrenzung ist für die Verantwortungsverteilung entscheidend.

Rechtliche Klarheit entsteht, wenn Definition, Artikelbezug, Quelle und eigene Einordnung zusammenkommen.
Steve Baka
definition

Definition (Art. 3 Nr. 11)

Art. 3 Nr. 11 definiert „Inbetriebnahme" als die Bereitstellung eines KI-Systems zur Nutzung durch eine andere Person als den Anbieter unter deren Kontrolle, mit Ausnahme der Verbreitung (distribution). Wesentliche Merkmale: (1) Bereitstellung zur Nutzung — physische/logische Übergabe; (2) durch eine andere Person als den Anbieter — der Empfänger wird Betreiber (Art. 3 Nr. 4); (3) unter Kontrolle des Empfängers — dieser verwaltet das System; (4) Ausnahme Verbreitung — reine Verbreitung (Distributor, Art. 3 Nr. 7) ohne Inbetriebnahme-Empfänger fällt nicht darunter. Beispiele: ein Hersteller-Anbieter installiert ein Hochrisiko-System beim Kunden (Betreiber); ein Cloud-Anbieter stellt einen Dienst bereit, den ein Kunde in eigenen Prozessen nutzt; ein Distributor verkauft ein System an einen Betreiber.

abgrenzung

Abgrenzung zum Inverkehrbringen

Die Inbetriebnahme ist neben dem Inverkehrbringen (Art. 3 Nr. 9 — erste Bereitstellung auf dem Unionsmarkt) die zweite zentrale Marktakteurshandlung. Abgrenzung: Inverkehrbringen = die erste Bereitstellung des Systems auf dem Unionsmarkt (z. B. durch den Anbieter/Hersteller, Importeur); die Initiative liegt beim Anbieter. Inbetriebnahme = Bereitstellung zur Nutzung unter Kontrolle des Empfängers (Betreiber); die Initiative liegt beim Betreiber oder in kooperativer Nutzung. Beide Handlungen können durch denselben Akteur (Hersteller-Anbieter, der direkt beim Kunden installiert) oder verschiedene Akteure (Anbieter → Distributor → Betreiber) erfolgen. In der Praxis kann die Inbetriebnahme mit oder ohne Inverkehrbringen verbunden sein — eine saubere Zuordnung ist für die Pflichtenverteilung entscheidend.

pflichten

Pflichten der Akteure

Die Inbetriebnahme knüpft Pflichten an verschiedene Akteure: (1) Anbieter (Art. 3 Nr. 3) — darf nur konforme Hochrisiko-KI in den Verkehr bringen/inbetriebnehmen (Art. 8 Abs. 1); bei eigener Inbetriebnahme trägt er Anbieter-PLUS-Betreiber-Pflichten. (2) Betreiber (Art. 3 Nr. 4) — verwendet das System unter eigener Kontrolle; Pflichten nach Art. 26 (menschliche Aufsicht, Eingabe-Relevanz, Überwachung) und Betriebsverfassung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG), DSGVO als Verantwortlicher/Auftragsverarbeiter. (3) Öffentliche Stellen als Betreiber — zusätzliche Pflichten (Art. 5 Pflichten für öffentliche Betreiber). Überlagert: Hersteller-/Produktsicherheitsrecht (GPSR), branchenspezifische Regelungen (Medizinprodukt, Maschinen). Eine saubere Vertragsgestaltung zwischen Anbieter und Betreiber verteilt Pflichten, Informationen, Haftung. Die Abgrenzung Inverkehrbringen/Inbetriebnahme ist ein häufiger Streitpunkt in AI-Act-Beratung.

Sources

Quellen

FAQ

Häufige Fragen

Was ist die Inbetriebnahme nach dem AI Act?

Art. 3 Nr. 11: Bereitstellung zur Nutzung durch eine andere Person als den Anbieter unter deren Kontrolle. Ausnahme: reine Verbreitung (Distributor).

Was ist der Unterschied zum Inverkehrbringen?

Inverkehrbringen = erste Bereitstellung auf dem Unionsmarkt (Initiative Anbieter). Inbetriebnahme = Nutzung unter Kontrolle des Empfängers (Betreiber). Können durch denselben oder verschiedene Akteure erfolgen.

Welche Pflichten knüpfen an die Inbetriebnahme?

Anbieter: nur konforme Systeme (Art. 8 Abs. 1), bei eigener Inbetriebnahme auch Betreiber-Pflichten. Betreiber: Art. 26 (Aufsicht, Eingabe-Relevanz, Überwachung), DSGVO, BetrVG. Vertragliche Verteilung ratsam.

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