Art. 18 Führung der Dokumentation (EU AI Act)
Art. 18 (EU AI Act, Artikel) — Führung der Dokumentation. 1. Der Dienstleistungserbringer hält während eines Zeitraums, der zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Hochrisiko-KI-Systems endet, die Unterlagen für die zuständigen nationalen Behörden bereit: (a) die in Artikel 11 genannten technischen Unterlagen; (b) die Unterlagen über das in Artikel 17 genannte Qualitätsmanagementsystem; (c) die Unterlagen über die von den benannten Stellen genehmigten Änderungen, soweit zutreffend; (d) gegebenenfalls die vo… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_18/oj).
Steve Baka
Regelungsinhalt (Volltext)
1. Der Dienstleistungserbringer hält während eines Zeitraums, der zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Hochrisiko-KI-Systems endet, die Unterlagen für die zuständigen nationalen Behörden bereit:
(a) die in Artikel 11 genannten technischen Unterlagen;
(b) die Unterlagen über das in Artikel 17 genannte Qualitätsmanagementsystem;
(c) die Unterlagen über die von den benannten Stellen genehmigten Änderungen, soweit zutreffend;
(d) gegebenenfalls die von den benannten Stellen erlassenen Entscheidungen und sonstigen Unterlagen;
(e) die EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 .
2. (2) Jeder Mitgliedstaat legt die Bedingungen fest, unter denen die in Absatz 1 genannten Unterlagen für den Fall, dass ein Dienstleistungserbringer oder sein in seinem Hoheitsgebiet niedergelassener Bevollmächtigter vor Ablauf dieses Zeitraums in Konkurs geht oder seine Tätigkeit einstellt, während des in diesem Absatz genannten Zeitraums für die zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen.
3. Anbieter, bei denen es sich um Finanzinstitute handelt, die nach dem Finanzdienstleistungsrecht der Union Anforderungen in Bezug auf ihre interne Governance, Regelungen oder Verfahren unterliegen, führen die technische Dokumentation als Teil der nach dem einschlägigen Finanzdienstleistungsrecht der Union geführten Dokumentation.
Status und Anwendbarkeit
Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.
Quellen und Versionierung
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_18/oj. Spiegelquelle: https://artificialintelligenceact.eu/de/article/18/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Häufige Fragen
Was regelt Art. 18?
Art. 18 (EU AI Act) regelt: 1. Der Dienstleistungserbringer hält während eines Zeitraums, der zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Hochrisiko-KI-Systems endet, die Unterlagen für die zuständigen nationalen Behörden bereit: (a) die in Artikel 11 genannten technischen Unterlagen; (b) die Unterlagen über das in Artikel 17 genannte Qualitätsmanagementsystem; (c) die Unterlagen über die von den benannten Stellen genehmigten Änderungen, soweit zutreffend; (d) gegebenenfalls die vo…
Ist Art. 18 bereits anwendbar?
Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.
Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?
Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_18/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://artificialintelligenceact.eu/de/article/18/).
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