Erwägungsgrund 90 Erwägungsgrund 90 (EU Data Act)
Erwägungsgrund 90 (EU Data Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 90. Um einer Bindung an bestimmte Anbieter zu Lasten des Wettbewerbs und der Entwicklung neuer Dienste entgegenzuwirken, bedarf es eines ambitionierten und innovationsfördernden regulatorischen Konzepts für Interoperabilität. Die Interoperabilität zwischen Datenverarbeitungsdiensten erfordert mehrere Schnittstellen und Infrastrukturebenen sowie Software und beschränkt sich selten auf die einfache Frage, ob sie erreicht werden kann oder nicht. Der Aufbau der nötigen Interoperabil… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_90/oj).
Steve Baka
Regelungsinhalt (Volltext)
Um einer Bindung an bestimmte Anbieter zu Lasten des Wettbewerbs und der Entwicklung neuer Dienste entgegenzuwirken, bedarf es eines ambitionierten und innovationsfördernden regulatorischen Konzepts für Interoperabilität. Die Interoperabilität zwischen Datenverarbeitungsdiensten erfordert mehrere Schnittstellen und Infrastrukturebenen sowie Software und beschränkt sich selten auf die einfache Frage, ob sie erreicht werden kann oder nicht. Der Aufbau der nötigen Interoperabilität ist vielmehr von einer Kosten-Nutzen-Analyse abhängig, mit der ermittelt wird, ob es sinnvoll ist, die vernunftgemäß vorhersehbaren Ergebnisse anzustreben. Die Norm ISO/IEC 19941:2017 ist eine wichtige internationale Norm, die einen wichtigen Bezugspunkt hinsichtlich der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung bildet, da sie technische Erwägungen zur Klärung der Komplexität eines solchen Verfahrens umfasst.
* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.
Passende Artikel
Art. 35 Interoperabilität von Datenverarbeitungsdiensten
← Erwägungsgrund 89
Erwägungsgrund 91 →
Alle Erwägungsgründe
Fehler melden
Status und Anwendbarkeit
Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.
Quellen und Versionierung
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_90/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/erwg/90/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Häufige Fragen
Was regelt Erwägungsgrund 90?
Erwägungsgrund 90 (EU Data Act) regelt: Um einer Bindung an bestimmte Anbieter zu Lasten des Wettbewerbs und der Entwicklung neuer Dienste entgegenzuwirken, bedarf es eines ambitionierten und innovationsfördernden regulatorischen Konzepts für Interoperabilität. Die Interoperabilität zwischen Datenverarbeitungsdiensten erfordert mehrere Schnittstellen und Infrastrukturebenen sowie Software und beschränkt sich selten auf die einfache Frage, ob sie erreicht werden kann oder nicht. Der Aufbau der nötigen Interoperabil…
Ist Erwägungsgrund 90 bereits anwendbar?
Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.
Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?
Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_90/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/erwg/90/).
Du willst EU AI Act und Data Act praktisch umsetzen?
Ich helfe dir, aus Konzepten, Pflichten, Use-Cases und Nachweisen ein Compliance-System zu bauen, das für Menschen verständlich und für Aufsichten nachvollziehbar ist.