Erwägungsgrund 39 Erwägungsgrund 39 (EU Data Act)
Erwägungsgrund 39 (EU Data Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 39. Dritte sollten auch davon absehen, Daten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, für das Profiling einer Person zu verwenden, es sei denn, solche Verarbeitungstätigkeiten sind unbedingt erforderlich, um den vom Nutzer verlangten Dienst zu erbringen, einschließlich im Kontext der automatisierten Entscheidungsfindung. Die Anforderung, Daten zu löschen, wenn diese für den mit dem Nutzer vereinbarten Zweck nicht mehr erforderlich sind, ergänzt – sofern in Bezug n… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_39/oj).
Steve Baka
Regelungsinhalt (Volltext)
Dritte sollten auch davon absehen, Daten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, für das Profiling einer Person zu verwenden, es sei denn, solche Verarbeitungstätigkeiten sind unbedingt erforderlich, um den vom Nutzer verlangten Dienst zu erbringen, einschließlich im Kontext der automatisierten Entscheidungsfindung. Die Anforderung, Daten zu löschen, wenn diese für den mit dem Nutzer vereinbarten Zweck nicht mehr erforderlich sind, ergänzt – sofern in Bezug nicht-personenbezogene Daten nichts anderes vereinbart wurde – das Recht der betroffenen Person auf Löschung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679. Wenn ein Dritter ein Anbieter eines Datenvermittlungsdienstes ist, gelten die in der Verordnung (EU) 2022/868 für die betroffene Person vorgesehenen Schutzvorkehrungen. Der Dritte kann die Daten für die Entwicklung eines neuen und innovativen vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes, nicht aber für die Entwicklung eines konkurrierenden vernetzten Produkts verwenden.
* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.
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Status und Anwendbarkeit
Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.
Quellen und Versionierung
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_39/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/erwg/39/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Häufige Fragen
Was regelt Erwägungsgrund 39?
Erwägungsgrund 39 (EU Data Act) regelt: Dritte sollten auch davon absehen, Daten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, für das Profiling einer Person zu verwenden, es sei denn, solche Verarbeitungstätigkeiten sind unbedingt erforderlich, um den vom Nutzer verlangten Dienst zu erbringen, einschließlich im Kontext der automatisierten Entscheidungsfindung. Die Anforderung, Daten zu löschen, wenn diese für den mit dem Nutzer vereinbarten Zweck nicht mehr erforderlich sind, ergänzt – sofern in Bezug n…
Ist Erwägungsgrund 39 bereits anwendbar?
Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.
Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?
Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_39/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/erwg/39/).
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