Betroffene Person: Definition und rechtliche Bedeutung (AI Act / Data Act)
Die „betroffene Person" ist der Mensch, der von einer KI-Entscheidung oder -Wirkung betroffen ist. Der AI Act stattet sie mit zwei individuell durchsetzbaren Rechten aus. Art. 85: Beschwerderecht — jede natürliche oder juristische Person kann bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde Beschwerde über einen Verstoß gegen den AI Act einlegen. Art. 86: Recht auf Erläuterung individueller Entscheidungen — wer von einer Entscheidung hochrisiko-KI betroffen ist, die rechtliche oder ähnlich weitreichende Wirkung entfaltet, kann eine klare und verständliche Erläuterung verlangen. Ergänzt werden diese durch die DSGVO (Art. 22: Recht, nicht ausschließlich automatisiert entschieden zu werden).
Steve Baka
Beschwerderecht (Art. 85)
Art. 85 AI Act gewährt jeder natürlichen oder juristischen Person das Recht, bei der zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörde eine Beschwerde einzulegen, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Verstof gegen Vorschriften des AI Act vorliegt. Die Behörde muss die Beschwerde prüfen, den Beschwerdeführer über den Stand und die Entscheidung informieren und Abhilfe verlangen, sofern begründet. Das Recht ist niedrigschwellig und ergänzt die behördliche Eigenaufsicht um eine zivilgesellschaftliche Kontrollinstanz — vergleichbar dem Beschwerderecht nach Art. 77 DSGVO.
Recht auf Erläuterung (Art. 86)
Art. 86 AI Act gewährt der betroffenen Person ein Recht auf Erläuterung: Wer von einer Entscheidung betroffen ist, die auf dem Output eines hochrisiko-KI-Systems beruht und für sie rechtliche oder ähnlich weitreichende Wirkung entfaltet, kann vom Anbieter oder Betreiber eine klar verständliche, angemessene Erläuterung verlangen. Das Recht zielt auf Nachvollziehbarkeit und Kontrollierbarkeit lebenswichtiger KI-Entscheidungen (Kredit, Sozialleistung, Asyl, Beschäftigung). Es setzt nicht die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung voraus, sondern das bloße Vorliegen einer KI-gestützten Entscheidung von Bedeutung. Die Durchsetzung erfolgt über die zuständige Aufsicht, ergänzend über Zivilgerichte.
Schnittstelle zur DSGVO
AI Act und DSGVO sind kumulativ. Art. 22 DSGVO gewährt das Recht, nicht einer ausschließlich automatisierten Entscheidung mit rechtlicher/ähnlich weitreichender Wirkung unterworfen zu werden (mit Ausnahmen und menschlicher Eingriffsmöglichkeit). Art. 86 AI Act ergänzt dies um ein Erklärungsrecht, das auch bei erlaubter (teil-)automatisierter Entscheidung greift. Beschwerderechte bestehen nach beiden Regimen (Art. 77 DSGVO, Art. 85 AI Act). Praktisch sollten Betroffene beide Wege kennen — der AI Act deckt die KI-spezifische Dimension, die DSGVO die datenschutzrechtliche.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act.
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung und GPAI-Aufsicht.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act.
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext der DSGVO.
AI Act — konsolidierter Lesetext (ai-act-law.eu)Future of Life Institute / Konsortium. Artikelgenaue, inoffiziell-konsolidierte Darstellung des AI Act.
European Data Protection Supervisor (EDPS)EDPS. EU-Datenschutzaufsicht; Stellungnahmen zum AI Act.
European Data Protection Board (EDPB)EDPB. EU-Datenschutzgremium mit KI-Leitlinien.
EU AI PactEuropäische Kommission. Freiwillige Frühumsetzung des AI Act.
Council of Europe Framework Convention on AICouncil of Europe. Erstes völkerrechtliches Abkommen zu KI.
Häufige Fragen
Kann ich mich über eine KI beschweren?
Ja. Art. 85 AI Act gibt jeder Person ein Beschwerderecht bei der nationalen Marktüberwachungsbehörde, wenn ein AI-Act-Verstoß vermutet wird.
Kann ich eine KI-Entscheidung erklären lassen?
Ja. Art. 86 AI Act: Wer von einer hochrisiko-KI-Entscheidung mit rechtlicher/ähnlich weitreichender Wirkung betroffen ist, kann eine verständliche Erläuterung verlangen.
Greift zusätzlich die DSGVO?
Kumulativ. Art. 22 DSGVO schützt vor ausschließlich automatisierten Entscheidungen, Art. 77 DSGVO gewährt ein Beschwerderecht beim Datenschutzbeauftragten.
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