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Erwägungsgrund 113 Erwägungsgrund 113 (EU Data Act)

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Erwägungsgrund 113 (EU Data Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 113. Damit den technischen Aspekten von Datenverarbeitungsdiensten Rechnung getragen wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um einen Überwachungsmechanismus der von den Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten auf dem Markt verlangten Wechselentgelte einzuführen, und um die wesentlichen Anforderungen im Hinblick auf die Interoperabilität für Teilnehmer von Datenräumen, die anderen… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_113/oj).

Rechtliche Klarheit entsteht, wenn Definition, Artikelbezug, Quelle und eigene Einordnung zusammenkommen.
Steve Baka
wortlaut

Regelungsinhalt (Volltext)

Damit den technischen Aspekten von Datenverarbeitungsdiensten Rechnung getragen wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um einen Überwachungsmechanismus der von den Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten auf dem Markt verlangten Wechselentgelte einzuführen, und um die wesentlichen Anforderungen im Hinblick auf die Interoperabilität für Teilnehmer von Datenräumen, die anderen Teilnehmern an Datenräumen Daten oder Datendienste anbieten, weiter zu präzisieren. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.

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Status und Anwendbarkeit

Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.

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Quellen und Versionierung

EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_113/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/erwg/113/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.

Sources

Quellen

FAQ

Häufige Fragen

Was regelt Erwägungsgrund 113?

Erwägungsgrund 113 (EU Data Act) regelt: Damit den technischen Aspekten von Datenverarbeitungsdiensten Rechnung getragen wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um einen Überwachungsmechanismus der von den Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten auf dem Markt verlangten Wechselentgelte einzuführen, und um die wesentlichen Anforderungen im Hinblick auf die Interoperabilität für Teilnehmer von Datenräumen, die anderen…

Ist Erwägungsgrund 113 bereits anwendbar?

Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.

Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?

Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_113/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/erwg/113/).

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