Art. 92 Befugnis zur Durchführung von Evaluierungen (EU AI Act)
Art. 92 (EU AI Act, Artikel) — Befugnis zur Durchführung von Evaluierungen. 1. Das Amt für künstliche Intelligenz kann nach Rücksprache mit dem Beirat Bewertungen des betreffenden allgemeinen künstlichen Intelligenzmodells durchführen: (a) um zu beurteilen, ob der Dienstleistungserbringer die Verpflichtungen aus dieser Verordnung einhält, wenn die gemäß Artikel 91 eingeholten Informationen nicht ausreichen, oder, (b) Untersuchung von Systemrisiken auf Unionsebene bei KI-Allzweckmodellen mit Systemrisiko, insbesondere nach einer qualifizierten Warnun… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_92/oj).
Steve Baka
Regelungsinhalt (Volltext)
1. Das Amt für künstliche Intelligenz kann nach Rücksprache mit dem Beirat Bewertungen des betreffenden allgemeinen künstlichen Intelligenzmodells durchführen:
(a) um zu beurteilen, ob der Dienstleistungserbringer die Verpflichtungen aus dieser Verordnung einhält, wenn die gemäß Artikel 91 eingeholten Informationen nicht ausreichen, oder,
(b) Untersuchung von Systemrisiken auf Unionsebene bei KI-Allzweckmodellen mit Systemrisiko, insbesondere nach einer qualifizierten Warnung des wissenschaftlichen Gremiums gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a.
2. Die Kommission kann beschließen, unabhängige Sachverständige mit der Durchführung von Bewertungen in ihrem Namen zu beauftragen, auch aus dem gemäß Artikel 68 eingerichteten wissenschaftlichen Gremium. Die für diese Aufgabe bestellten unabhängigen Sachverständigen müssen die in Artikel 68 Absatz 2 genannten Kriterien erfüllen.
3. Für die Zwecke von Absatz 1 kann die Kommission den Zugang zu dem betreffenden KI-Allzweckmodell über APIs oder andere geeignete technische Mittel und Werkzeuge, einschließlich des Quellcodes, verlangen.
4. In dem Antrag auf Zugang sind die Rechtsgrundlage, der Zweck und die Gründe für den Antrag sowie die Frist für die Gewährung des Zugangs und die in Artikel 101 vorgesehenen Geldbußen für die Nichtgewährung des Zugangs anzugeben.
5. (5) Die Anbieter des betreffenden Mehrzweck-KI-Modells oder ihre Vertreter stellen die angeforderten Informationen zur Verfügung. Bei juristischen Personen, Gesellschaften oder Unternehmen oder wenn der Anbieter keine Rechtspersönlichkeit besitzt, gewähren die nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen den beantragten Zugang im Namen des Anbieters des betreffenden Mehrzweck-KI-Modells.
6. (6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Modalitäten und Bedingungen für die Bewertungen, einschließlich der Modalitäten für die Einbeziehung unabhängiger Sachverständiger, sowie das Verfahren für deren Auswahl festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
7. Bevor das Amt für künstliche Intelligenz Zugang zu dem betreffenden Mehrzweck-KI-Modell beantragt, kann es einen strukturierten Dialog mit dem Anbieter des Mehrzweck-KI-Modells aufnehmen, um mehr Informationen über die internen Tests des Modells, die internen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Systemrisiken und andere interne Verfahren und Maßnahmen zu erhalten, die der Anbieter zur Minderung solcher Risiken getroffen hat.
Status und Anwendbarkeit
Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.
Quellen und Versionierung
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_92/oj. Spiegelquelle: https://artificialintelligenceact.eu/de/article/92/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Häufige Fragen
Was regelt Art. 92?
Art. 92 (EU AI Act) regelt: 1. Das Amt für künstliche Intelligenz kann nach Rücksprache mit dem Beirat Bewertungen des betreffenden allgemeinen künstlichen Intelligenzmodells durchführen: (a) um zu beurteilen, ob der Dienstleistungserbringer die Verpflichtungen aus dieser Verordnung einhält, wenn die gemäß Artikel 91 eingeholten Informationen nicht ausreichen, oder, (b) Untersuchung von Systemrisiken auf Unionsebene bei KI-Allzweckmodellen mit Systemrisiko, insbesondere nach einer qualifizierten Warnun…
Ist Art. 92 bereits anwendbar?
Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.
Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?
Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_92/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://artificialintelligenceact.eu/de/article/92/).
Du willst EU AI Act und Data Act praktisch umsetzen?
Ich helfe dir, aus Konzepten, Pflichten, Use-Cases und Nachweisen ein Compliance-System zu bauen, das für Menschen verständlich und für Aufsichten nachvollziehbar ist.