Geldbußen und Sanktionen: Definition und rechtliche Bedeutung (AI Act / Data Act)
Art. 99 AI Act etabliert ein dreistufiges Sanktionssystem. Die höchste Stufe (bis zu 35 Mio. EUR oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes) gilt für Verstöße gegen die verbotenen Praktiken (Art. 5) — Abs. 3. Die mittlere Stufe (bis zu 15 Mio. EUR oder 3 %) gilt für Verstöße gegen die Anbieter-/Betreiber-Pflichten bei Hochrisiko-KI (Abs. 4). Die niedrigste Stufe (bis zu 7,5 Mio. EUR oder 1 %) gilt für unrichtige, irreführende oder unvollständige Informationen (Abs. 5). Für KMU gelten die niedrigeren Beträge. Neben Bußgeldern sind Maßnahmen wie Abhilfe, Rücknahme, Rückruf oder Beschränkung des Inverkehrbringens möglich (Art. 18 Abs. 1 lit. g, 79). Zuständig sind die nationalen Marktüberwachungsbehörden; das AI Office sanktioniert GPAI-Pflichtenverstöße.
Steve Baka
Die drei Bußgeldstufen
Art. 99 staffelt Bußgelder nach Verstoßschwere: Abs. 3 — Verstöße gegen Art. 5 (verbotene Praktiken): bis zu 35 Mio. EUR oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes (der höhere Betrag). Abs. 4 — Verstöße gegen die Pflichten nach Art. 16 (Anbieter), Art. 26 (Betreiber) und anderen bei Hochrisiko-KI: bis zu 15 Mio. EUR oder 3 %. Abs. 5 — unrichtige, irreführende oder unvollständige Informationen gegenüber zuständigen Stellen oder notifizierten Stellen: bis zu 7,5 Mio. EUR oder 1 %. Für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen gilt jeweils der niedrigere der Beträge.
Bußgeld und begleitende Maßnahmen
Neben Bußgeldern sehen Art. 18 und die Durchsetzungsbestimmungen begleitende Maßnahmen vor: Abhilfeanordnungen, Auflagen, Rücknahme, Rückruf, Beschränkung oder Untersagung des Inverkehrbringens/der Inbetriebnahme, sowie die Verpflichtung, die Allgemeinheit über Verstöße zu informieren. Schwere Verstöße können zur Entfernung eines Systems vom Markt führen. Die Sanktionen sind verhältnismäßig anzuwenden; Art. 99 Abs. 6 verlangt Berücksichtigung von Schwere, Dauer, Vorsätzlichkeit, Schadensfolge und Maßnahmen zur Schadensminderung.
Zuständigkeit und Klagewege
Sanktionen verhängen primär die nationalen Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten; für GPAI-Modell-Pflichtenverstöße ist das EU AI Office zuständig. Betroffene können bei der zuständigen Aufsicht Beschwerde einlegen (Art. 85) und haben ein Recht auf Erläuterung individueller KI-Entscheidungen (Art. 86). Gegen Sanktionen sind die nationalen Rechtsbehelfe (Gerichte) offen; zudem gibt es die Klagemöglichkeit für Beschwerdeausschüsse und Verbände. Die Europäische Kommission kann bei unzureichender nationaler Durchsetzung tätig werden.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act.
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung und GPAI-Aufsicht.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act.
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext der DSGVO.
AI Act — konsolidierter Lesetext (ai-act-law.eu)Future of Life Institute / Konsortium. Artikelgenaue, inoffiziell-konsolidierte Darstellung des AI Act.
European Data Protection Supervisor (EDPS)EDPS. EU-Datenschutzaufsicht; Stellungnahmen zum AI Act.
European Data Protection Board (EDPB)EDPB. EU-Datenschutzgremium mit KI-Leitlinien.
EU AI PactEuropäische Kommission. Freiwillige Frühumsetzung des AI Act.
Council of Europe Framework Convention on AICouncil of Europe. Erstes völkerrechtliches Abkommen zu KI.
Häufige Fragen
Wie hoch sind die Bußgelder im AI Act?
Dreistufig: bis 35 Mio. EUR / 7 % Umsatz (Art. 5-Verstöße), bis 15 Mio. EUR / 3 % (Hochrisiko-Pflichtverstöße), bis 7,5 Mio. EUR / 1 % (Falschinformation). Für KMU gilt der niedrigere Betrag.
Wer verhängt die Sanktionen?
Nationale Marktüberwachungsbehörden; für GPAI-Pflichten das EU AI Office. Rechtsbehelfe bei den nationalen Gerichten.
Gibt es nur Bußgelder?
Nein. Begleitend sind Abhilfeanordnungen, Rücknahme/Rückruf, Beschränkung oder Untersagung des Inverkehrbringens möglich, sowie Veröffentlichungspflichten.
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