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Art. 54 Bevollmächtigte Vertreter von Anbietern von KI-Modellen für allgemeine Zwecke (EU AI Act)

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Art. 54 (EU AI Act, Artikel) — Bevollmächtigte Vertreter von Anbietern von KI-Modellen für allgemeine Zwecke. 1. Vor dem Inverkehrbringen eines KI-Modells für allgemeine Zwecke auf dem Unionsmarkt müssen in Drittländern niedergelassene Anbieter durch ein schriftliches Mandat einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten benennen. 2. Der Dienstleistungserbringer muss seinem Bevollmächtigten die Möglichkeit geben, die in dem vom Dienstleistungserbringer erteilten Auftrag genannten Aufgaben zu erfüllen. 3. Der Bevollmächtigte nimmt die Aufgaben wahr, die in dem vom Dienstleistun… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_54/oj).

Rechtliche Klarheit entsteht, wenn Definition, Artikelbezug, Quelle und eigene Einordnung zusammenkommen.
Steve Baka
wortlaut

Regelungsinhalt (Volltext)

1. Vor dem Inverkehrbringen eines KI-Modells für allgemeine Zwecke auf dem Unionsmarkt müssen in Drittländern niedergelassene Anbieter durch ein schriftliches Mandat einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten benennen.

2. Der Dienstleistungserbringer muss seinem Bevollmächtigten die Möglichkeit geben, die in dem vom Dienstleistungserbringer erteilten Auftrag genannten Aufgaben zu erfüllen.

3. Der Bevollmächtigte nimmt die Aufgaben wahr, die in dem vom Dienstleistungserbringer erhaltenen Mandat festgelegt sind. Er legt dem AI-Büro auf Anfrage eine Kopie des Mandats in einer der Amtssprachen der Organe der Union vor. Für die Zwecke dieser Verordnung ermächtigt das Mandat den Bevollmächtigten, die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:

(a) Sie prüft, ob die in Anhang XI genannten technischen Unterlagen erstellt wurden und ob der Dienstleistungserbringer alle in Artikel 53 und gegebenenfalls in Artikel 55 genannten Verpflichtungen erfüllt hat;

(b) eine Kopie der technischen Unterlagen gemäß Anhang XI für das AI-Büro und die zuständigen nationalen Behörden während eines Zeitraums von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des AI-Allzweckmodells sowie die Kontaktdaten des Anbieters, der den Bevollmächtigten benannt hat, zur Verfügung zu halten;

(c) dem AI-Büro auf begründeten Antrag alle Informationen und Unterlagen, einschließlich der unter Buchstabe b genannten, zur Verfügung stellen, die für den Nachweis der Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Kapitel erforderlich sind;

(d) auf begründeten Antrag mit dem Amt für künstliche Intelligenz und den zuständigen Behörden bei allen Maßnahmen zusammenzuarbeiten, die sie im Zusammenhang mit dem KI-Allzweckmodell ergreifen, auch wenn das Modell in KI-Systeme integriert wird, die in der Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.

4. Das Mandat ermächtigt den Bevollmächtigten, sich in allen Fragen, die mit der Einhaltung dieser Verordnung zusammenhängen, zusätzlich zum Dienstleistungserbringer oder an seiner Stelle an das AI-Büro oder an die zuständigen Behörden zu wenden.

5. Der Bevollmächtigte beendet das Mandat, wenn er der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass der Dienstleistungserbringer gegen seine Verpflichtungen aus dieser Verordnung verstößt. In diesem Fall unterrichtet er auch das AI-Büro unverzüglich über die Beendigung des Mandats und die Gründe dafür.

6. (6) Die in diesem Artikel festgelegte Verpflichtung gilt nicht für Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke, die unter einer freien und quelloffenen Lizenz veröffentlicht werden, die den Zugang, die Nutzung, die Änderung und die Verbreitung des Modells gestattet, und deren Parameter, einschließlich der Gewichte, der Informationen über die Modellarchitektur und der Informationen über die Modellnutzung, öffentlich zugänglich gemacht werden, es sei denn, die KI-Modelle für allgemeine Zwecke stellen systemische Risiken dar.

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Status und Anwendbarkeit

Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.

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Quellen und Versionierung

EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_54/oj. Spiegelquelle: https://artificialintelligenceact.eu/de/article/54/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.

Sources

Quellen

FAQ

Häufige Fragen

Was regelt Art. 54?

Art. 54 (EU AI Act) regelt: 1. Vor dem Inverkehrbringen eines KI-Modells für allgemeine Zwecke auf dem Unionsmarkt müssen in Drittländern niedergelassene Anbieter durch ein schriftliches Mandat einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten benennen. 2. Der Dienstleistungserbringer muss seinem Bevollmächtigten die Möglichkeit geben, die in dem vom Dienstleistungserbringer erteilten Auftrag genannten Aufgaben zu erfüllen. 3. Der Bevollmächtigte nimmt die Aufgaben wahr, die in dem vom Dienstleistun…

Ist Art. 54 bereits anwendbar?

Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.

Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?

Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_54/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://artificialintelligenceact.eu/de/article/54/).

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