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Emotionserkennung: Definition und rechtliche Bedeutung (AI Act / Data Act)

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Emotionserkennung ist im EU-KI-Recht dreifach reguliert. Verboten ist sie nach Art. 5 Abs. 1 lit. f AI Act am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen — ausgenommen Sicherheits- oder medizinische Zwecke (seit 2. Februar 2025). Außerhalb dieser sensiblen Kontexte kann sie hochriskant sein, wenn sie als biometrisches System nach Anhang III Nr. 1 eingesetzt wird. Zusätzlich verlangt Art. 50 Abs. 3, dass Betroffene über den Einsatz von Emotionserkennung informiert werden (spätestens 2. Dezember 2027 (AI Omnibus 2026)). Der Begriff erfasst laut Art. 3 Nr. 39 die Technik, die Emotionen oder Absichten aus biometrischen Daten ableitet — reine Interpretation explizit geäußerter Aussagen fällt nicht darunter.

Rechtliche Klarheit entsteht, wenn Definition, Artikelbezug, Quelle und eigene Einordnung zusammenkommen.
Steve Baka
verbot

Verbot am Arbeitsplatz und in Bildung (Art. 5 Abs. 1 lit. f)

Art. 5 Abs. 1 lit. f AI Act verbietet das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung von KI zur Schlussfolgerung von Emotionen natürlicher Personen am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen. Ausgenommen sind KI-Systeme, die aus Sicherheitsgründen oder für medizinische Zwecke eingesetzt werden (z. B. Erkennung von Erschöpfung bei Sicherheitspersonal, medizinische Diagnostik). Das Verbot gilt seit dem 2. Februar 2025 und ist mit bis zu 35 Mio. EUR / 7 % Umsatz (Art. 99) die höchste Sanktionsstufe.

hochrisiko

Hochrisiko nach Anhang III Nr. 1

Außerhalb der verbotenen Kontexte kann Emotionserkennung hochriskant sein: Anhang III Nr. 1 erfasst biometrische Systeme, darunter auch Emotionserkennung, sofern sie biometrische Daten verarbeitet und nicht unter Art. 5 fällt. Solche Systeme unterliegen dem Pflichtenbündel aus Art. 8–15 und fallen als biometrische Hochrisiko-KI unter Art. 43 Abs. 1 — notifizierte Stelle nur zwingend, wenn keine harmonisierten Standards angewendet werden.

transparenz begriff

Transparenz (Art. 50 Abs. 3) und Begriff (Art. 3 Nr. 41)

Art. 50 Abs. 3 verpflichtet Anbieter/Betreiber, Personen über den Einsatz von Emotionserkennung zu informieren (ab 2. August 2026). Der Begriff ist in Art. 3 Nr. 39 legaldefiniert: Eine Technik, die Schlüsse aus biometrischen Daten über Emotionen oder Absichten zieht. Reine Auswertung explizit geäußerter Aussagen (z. B. Textanalyse ohne biometrische Merkmale) fällt nicht unter die Legaldefinition — eine Abgrenzung, die in der Praxis entscheidend ist.

Sources

Quellen

FAQ

Häufige Fragen

Ist Emotionserkennung verboten?

Am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen ja (Art. 5 Abs. 1 lit. f), außer für Sicherheits- oder medizinische Zwecke. Sonst kann sie hochriskant sein (Anhang III Nr. 1).

Muss ich den Einsatz von Emotionserkennung offenlegen?

Ja. Art. 50 Abs. 3 verpflichtet zur Information der Betroffenen (spätestens 2. Dezember 2027 (AI Omnibus 2026)).

Fällt Text-Sentiment-Analyse darunter?

Nein, wenn keine biometrischen Daten verarbeitet werden. Art. 3 Nr. 41 erfasst nur die Ableitung aus biometrischen Daten.

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