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Verbotene KI-Praktiken: Definition und rechtliche Bedeutung (AI Act / Data Act)

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Art. 5 AI Act verbietet seit dem 2. Februar 2025 acht KI-Praktiken kategorisch — darunter manipulative Techniken unterhalb der Bewusstseinsschwelle (lit. a), die Ausnutzung von Schwächen bestimmter Gruppen (lit. b), Social Scoring (lit. c), prädiktive Straftatprognose allein aus Profiling (lit. d), untargeted Facial Scraping (lit. e), Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen (lit. f), biometrische Kategorisierung nach sensiblen Merkmalen (lit. g) sowie die Echtzeit-Fernidentifizierung biometrischer Daten (RBI) im öffentlichen Raum durch Strafverfolgungsbehörden (lit. h). Durch AI Omnibus 2026 wird ab dem 2. Dezember 2026 ein neuntes Verbot hinzugefügt: KI-Systeme, die ohne Zustimmung intime Darstellungen erzeugen („Nudifier-Apps"). Verstöße werden mit bis zu 35 Mio. EUR oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet (Art. 99 Abs. 3) — der höchsten im AI Act vorgesehenen Sanktion.

Rechtliche Klarheit entsteht, wenn Definition, Artikelbezug, Quelle und eigene Einordnung zusammenkommen.
Steve Baka
die acht verbote

Die acht verbotenen Praktiken

Art. 5 Abs. 1 AI Act unterscheidet acht Verbote: (a) subliminale oder gezielt manipulative Techniken, die erheblichen Schaden verursachen; (b) Ausnutzung von Schwächen aufgrund von Alter, Behinderung oder sozialer/ökonomischer Lage mit erheblichem Schaden; (c) Bewertung oder Klassifizierung von Personen über die Zeit (Social Scoring) mit nachteiliger Behandlung in unzusammenhängenden Kontexten oder unverhältnismäßig zum Verhalten; (d) Risikobewertung einer Person zur Vorhersage der Begehung von Straftaten allein auf Basis von Profiling oder Persönlichkeitsmerkmalen (ausgenommen: Aufdeckung objektivierbarer, eng mit Straftaten verknüpfter Tatsachen); (e) Aufbau oder Erweiterung von Gesichtserkennungsdatenbanken durch untargeted Scraping; (f) Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen (Ausnahmen: Sicherheit oder medizinische Gründe); (g) biometrische Kategorisierung, die auf Rasse, politische Meinungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Religion oder Sexualleben schließen lässt; (h) Echtzeit-RBI im öffentlichen Raum durch Strafverfolgungsbehörden.

rbi ausnahmen

Die enge Ausnahme für Echtzeit-RBI (lit. h)

Echtzeit-Fernidentifizierung biometrischer Daten durch Strafverfolgungsbehörden ist nicht absolut verboten, unterliegt aber den strengsten Voraussetzungen des AI Act: Sie darf nur zur gezielten Suche nach Opfern bestimmter Verbrechen, zur Verhinderung konkreter, erheblicher und unmittelbarer Lebensgefahr oder Terroranschläge, sowie zur Lokalisierung Verdächtiger bestimmter Katalog-Straftaten eingesetzt werden (Art. 5 Abs. 1 lit. h i.V.m. Abs. 2–5). Jede Maßnahme bedarf vorab einer behördlichen (in der Regel richterlichen) Autorisierung; der Einsatz ist eng begrenzt, zu dokumentieren und nachgelagert zu prüfen. In der Praxis bedeutet das: RBI ist die Ausnahme mit hoher Begründungslast, keine Standardtechnologie.

abgrenzung hochrisiko

Abgrenzung: verboten vs. hochriskant

Verbotene Praktiken (Art. 5) und Hochrisiko-KI (Art. 6 i.V.m. Anhang III) werden oft verwechselt, sind aber unterschiedlich scharf. Verbotene Praktiken dürfen überhaupt nicht eingesetzt werden — es gibt keinen Konformitätsweg. Hochrisiko-KI darf eingesetzt werden, löst aber das volle Pflichtenbündel aus Art. 8–15 aus. Beispiel: Emotionserkennung in einer Schule ist verboten (Art. 5 Abs. 1 lit. f); ein KI-gestütztes Zulassungs- oder Bewertungssystem in Bildungseinrichtungen ist hingegen hochriskant (Anhang III Nr. 3) und damit erlaubt, aber auflagenbehaftet. Diese Unterscheidung ist für jede Praxisentscheidung zentral.

neuntes verbot omnibus

Neuntes Verbot durch AI Omnibus 2026 („Nudifier-Apps")

Das AI Omnibus-Paket 2026 fügt ab dem 2. Dezember 2026 ein neuntes Verbot in Art. 5 ein: KI-Systeme, die ohne Zustimmung der abgebildeten Person intime Darstellungen erzeugen (sogenannte „Nudifier-Apps" oder „Deepnude-KI"). Dieses Verbot fällt unter die höchste Sanktionsstufe (Art. 99 Abs. 3: bis 35 Mio. EUR oder 7 %) und ist eine Reaktion auf die massenhafte Verbreitung solcher Tools und den dringenden Persönlichkeitsschutzbedarf. Die Einführung erfolgt in einem eigenständigen Stufenplan (2.12.2026), unabhängig von den übrigen Hochrisiko-Verschiebungen.

Sources

Quellen

FAQ

Häufige Fragen

Ist Emotionserkennung verboten?

Am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen ja (Art. 5 Abs. 1 lit. f AI Act). Erlaubt bleibt Emotionserkennung für Sicherheits- oder medizinische Zwecke und außerhalb dieser sensiblen Kontexte, dann teils als hochriskant (Anhang III Nr. 1) eingestuft.

Ist Social Scoring erlaubt?

Nein. Art. 5 Abs. 1 lit. c AI Act verbietet die Bewertung und Klassifizierung von Personen über die Zeit, die zu nachteiliger Behandlung in unzusammenhängenden Kontexten oder unverhältnismäßig zu tatsächlichem Verhalten führt.

Darf die Polizei Gesichter in Echtzeit erkennen?

Grundsätzlich nein (Art. 5 Abs. 1 lit. h). Nur in engen Ausnahmen: Suche nach Opfern bestimmter Verbrechen, Abwendung konkreter Lebensgefahr/Terroranschläge, Lokalisierung Verdächtiger bei Katalog-Straftaten — jeweils mit vorab erteilter, regelmäßig richterlicher Autorisierung.

Seit wann gelten die Verbote?

Die acht Verbote seit 2. Februar 2025. Das neunte Verbot „Nudifier-Apps" tritt am 2. Dezember 2026 in Kraft (AI Omnibus 2026).

Was droht bei Verwendung verbotener KI?

Nach Art. 99 Abs. 3 AI Act bis zu 35 Mio. EUR oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes — die höchste Sanktion der Verordnung.

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