Erwägungsgrund 82 Erwägungsgrund 82 (EU Data Act)
Erwägungsgrund 82 (EU Data Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 82. Wenn der ursprüngliche Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten die Extraktion der dem Kunden gehörenden exportierbaren Daten behindert, kann das die Wiederherstellung der Dienstfunktionen in der Infrastruktur des übernehmenden Anbieters von Datenverarbeitungsdiensten behindern. Um die Ausstiegsstrategie des Kunden zu erleichtern, unnötige und aufwändige Aufgaben zu vermeiden und sicherzustellen, dass der Kunde keine seiner Daten durch den Vollzug des Wechsels verliert, sollt… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_82/oj).
Steve Baka
Regelungsinhalt (Volltext)
Wenn der ursprüngliche Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten die Extraktion der dem Kunden gehörenden exportierbaren Daten behindert, kann das die Wiederherstellung der Dienstfunktionen in der Infrastruktur des übernehmenden Anbieters von Datenverarbeitungsdiensten behindern. Um die Ausstiegsstrategie des Kunden zu erleichtern, unnötige und aufwändige Aufgaben zu vermeiden und sicherzustellen, dass der Kunde keine seiner Daten durch den Vollzug des Wechsels verliert, sollte der ursprüngliche Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten den Kunden im Voraus über den Umfang der Daten unterrichten, die exportiert werden können, sobald dieser Kunde beschließt, zu einem anderen Dienst, der von einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten angeboten wird, oder zu einer IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten zu wechseln. Der Begriff „exportierbare Daten“ sollte zumindest die Eingabe- und Ausgabedaten – einschließlich Metadaten –, die durch die Nutzung des Datenverarbeitungsdienstes durch den Kunden unmittelbar oder mittelbar generiert oder gemeinsam generiert werden, umfassen, mit Ausnahme der Vermögenswerte oder Daten von dem Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten oder von einem Dritten. Vermögenswerte oder Daten von dem Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten oder von einem Dritten, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse dieses Anbieters oder Dritten darstellen, oder Daten im Zusammenhang mit der Integrität und Sicherheit des Dienstes, bei denen der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten im Falle eines Exports durch Schwachstellen im Bereich der Cybersicherheit gefährdet wird, sollten von den exportierbaren Daten ausgenommen sein. Diese Ausnahmen sollten den Vollzug des Wechsels weder behindern noch verzögern.
* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.
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Status und Anwendbarkeit
Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.
Quellen und Versionierung
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_82/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/erwg/82/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Häufige Fragen
Was regelt Erwägungsgrund 82?
Erwägungsgrund 82 (EU Data Act) regelt: Wenn der ursprüngliche Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten die Extraktion der dem Kunden gehörenden exportierbaren Daten behindert, kann das die Wiederherstellung der Dienstfunktionen in der Infrastruktur des übernehmenden Anbieters von Datenverarbeitungsdiensten behindern. Um die Ausstiegsstrategie des Kunden zu erleichtern, unnötige und aufwändige Aufgaben zu vermeiden und sicherzustellen, dass der Kunde keine seiner Daten durch den Vollzug des Wechsels verliert, sollt…
Ist Erwägungsgrund 82 bereits anwendbar?
Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.
Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?
Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_82/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/erwg/82/).
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