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Erwägungsgrund 80 Erwägungsgrund 80 (EU Data Act)

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Erwägungsgrund 80 (EU Data Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 80. Datenverarbeitungsdienste sollten Dienste umfassen, die den ortsunabhängigen und bedarfsgesteuerten Netzzugang zu einem konfigurierbaren, skalierbaren und elastischen gemeinsam genutzten Pool verteilter Ressourcen ermöglichen. Zu diesen Rechenressourcen zählen Ressourcen wie etwa Netze, Server oder sonstige virtuelle oder physische Infrastrukturen, Software – einschließlich Tools zur Entwicklung von Software –, Speicher, Anwendungen und Dienste. Dass sich Kunden von Datenver… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_80/oj).

Rechtliche Klarheit entsteht, wenn Definition, Artikelbezug, Quelle und eigene Einordnung zusammenkommen.
Steve Baka
wortlaut

Regelungsinhalt (Volltext)

Datenverarbeitungsdienste sollten Dienste umfassen, die den ortsunabhängigen und bedarfsgesteuerten Netzzugang zu einem konfigurierbaren, skalierbaren und elastischen gemeinsam genutzten Pool verteilter Ressourcen ermöglichen. Zu diesen Rechenressourcen zählen Ressourcen wie etwa Netze, Server oder sonstige virtuelle oder physische Infrastrukturen, Software – einschließlich Tools zur Entwicklung von Software –, Speicher, Anwendungen und Dienste. Dass sich Kunden von Datenverarbeitungsdiensten selbst, ohne Interaktion mit dem Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten Rechenkapazitäten wie Serverzeit oder Netzwerkspeicherplatz zuweisen können, könnte als minimaler Verwaltungsaufwand und minimale Interaktion zwischen Anbieter und Kunde beschrieben werden. Der Begriff „ortsunabhängig“ wird verwendet, um zu beschreiben, dass die Bereitstellung der Rechenkapazitäten über das Netz und der Zugang zu ihnen über Mechanismen erfolgt, die den Einsatz heterogener Thin- oder Thick-Client-Plattformen (von Webbrowsern bis hin zu mobilen Geräten und Arbeitsplatzrechnern) fördern. Der Begriff „skalierbar“ bezeichnet Rechenressourcen, die unabhängig von ihrem geografischen Standort vom Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten flexibel zugewiesen werden, um Nachfrageschwankungen auszugleichen. Der Begriff „elastisch “ dient zur Beschreibung der Rechenressourcen, die entsprechend der Nachfrage bereitgestellt und freigegeben werden, um je nach Arbeitsaufkommen zügig verfügbare Ressourcen auf- bzw. abbauen zu können. Der Begriff „gemeinsam genutzter Pool“ dient zur Beschreibung der Rechenressourcen, die mehreren Nutzern bereitgestellt werden, die über einen gemeinsamen Zugang auf den Dienst zugreifen, wobei die Verarbeitung jedoch für jeden Nutzer getrennt erfolgt, obwohl der Dienst über dieselbe elektronische Ausrüstung erbracht wird. Der Begriff „verteilt“ dient zur Beschreibung der Rechenressourcen, die sich auf verschiedenen vernetzten Computern oder Geräten befinden und die untereinander durch Nachrichtenaustausch kommunizieren und sich koordinieren. Der Begriff „hochgradig verteilt“ dient zur Beschreibung der Datenverarbeitungsdienste, bei denen Daten näher an dem Ort verarbeitet werden, an dem sie generiert oder erhoben werden, z. B. in einem vernetzten Datenverarbeitungsgerät. Edge-Computing, eine Form dieser hochgradig verteilten Datenverarbeitung, dürfte neue Geschäftsmodelle und Cloud-Dienste hervorbringen, die von Anfang an offen und interoperabel sein sollten.

* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.

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Status und Anwendbarkeit

Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.

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Quellen und Versionierung

EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_80/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/erwg/80/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.

Sources

Quellen

FAQ

Häufige Fragen

Was regelt Erwägungsgrund 80?

Erwägungsgrund 80 (EU Data Act) regelt: Datenverarbeitungsdienste sollten Dienste umfassen, die den ortsunabhängigen und bedarfsgesteuerten Netzzugang zu einem konfigurierbaren, skalierbaren und elastischen gemeinsam genutzten Pool verteilter Ressourcen ermöglichen. Zu diesen Rechenressourcen zählen Ressourcen wie etwa Netze, Server oder sonstige virtuelle oder physische Infrastrukturen, Software – einschließlich Tools zur Entwicklung von Software –, Speicher, Anwendungen und Dienste. Dass sich Kunden von Datenver…

Ist Erwägungsgrund 80 bereits anwendbar?

Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.

Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?

Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_80/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/erwg/80/).

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