Erwägungsgrund 30 Erwägungsgrund 30 (EU Data Act)
Erwägungsgrund 30 (EU Data Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 30. Dem Nutzer sollte es freistehen, die Daten zu jedem rechtmäßigen Zweck zu verwenden. Dazu gehören die Bereitstellung der Daten, die der Nutzer im Rahmen der Ausübung seiner Rechte nach dieser Verordnung erhalten hat, für einen Dritten, der einen Folgemarkt-Dienst anbietet, der möglicherweise mit einem von einem Dateninhaber bereitgestellten Dienst im Wettbewerb steht, oder die Anweisung hierzu an den Dateninhaber. Das Zugangsverlangen sollte vom Nutzer oder von einem bevollm… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_30/oj).
Steve Baka
Regelungsinhalt (Volltext)
Dem Nutzer sollte es freistehen, die Daten zu jedem rechtmäßigen Zweck zu verwenden. Dazu gehören die Bereitstellung der Daten, die der Nutzer im Rahmen der Ausübung seiner Rechte nach dieser Verordnung erhalten hat, für einen Dritten, der einen Folgemarkt-Dienst anbietet, der möglicherweise mit einem von einem Dateninhaber bereitgestellten Dienst im Wettbewerb steht, oder die Anweisung hierzu an den Dateninhaber. Das Zugangsverlangen sollte vom Nutzer oder von einem bevollmächtigten Dritten gestellt werden, der im Namen eines Nutzers handelt, einschließlich von einem Erbringer eines Datenvermittlungsdienstes. Dateninhaber sollten sicherstellen, dass die einem Dritten bereitgestellten Daten so genau, vollständig, zuverlässig, relevant und aktuell sind wie die bei der Nutzung des vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes generierten Daten, auf die der Dateninhaber selbst zugreifen kann oder darf. Rechte des geistigen Eigentums sollten bei der Verarbeitung der Daten gewahrt werden. Es ist wichtig, dass weiter Anreize für Investitionen in Produkte bestehen, deren Funktionen auf der Nutzung der Daten von in diese Produkte eingebauten Sensoren basieren.
* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.
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Art. 4 Rechte und Pflichten von Nutzern und Dateninhabern in Bezug auf den Zugang zu sowie die Nutzung und die Bereitstellung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten
Art. 5 Recht des Nutzers auf Weitergabe von Daten an Dritte
Art. 6 Pflichten Dritter, die Daten auf Verlangen des Nutzers erhalten
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Status und Anwendbarkeit
Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.
Quellen und Versionierung
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_30/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/erwg/30/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Häufige Fragen
Was regelt Erwägungsgrund 30?
Erwägungsgrund 30 (EU Data Act) regelt: Dem Nutzer sollte es freistehen, die Daten zu jedem rechtmäßigen Zweck zu verwenden. Dazu gehören die Bereitstellung der Daten, die der Nutzer im Rahmen der Ausübung seiner Rechte nach dieser Verordnung erhalten hat, für einen Dritten, der einen Folgemarkt-Dienst anbietet, der möglicherweise mit einem von einem Dateninhaber bereitgestellten Dienst im Wettbewerb steht, oder die Anweisung hierzu an den Dateninhaber. Das Zugangsverlangen sollte vom Nutzer oder von einem bevollm…
Ist Erwägungsgrund 30 bereits anwendbar?
Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.
Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?
Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_30/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/erwg/30/).
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