Erwägungsgrund 26 Erwägungsgrund 26 (EU Data Act)
Erwägungsgrund 26 (EU Data Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 26. Um das Entstehen liquider, fairer und effizienter Märkte für nicht-personenbezogene Daten zu fördern, sollten die Nutzer vernetzter Produkte Daten mit minimalem rechtlichem und technischem Aufwand, auch für kommerzielle Zwecke, an andere weitergeben können. Für Unternehmen ist es derzeit oft schwierig, die Personal- oder EDV-Kosten zu rechtfertigen, die anfallen, um nicht-personenbezogene Datensätze oder Datenprodukte aufzubereiten und sie potenziellen Gegenparteien über Dat… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_26/oj).
Steve Baka
Regelungsinhalt (Volltext)
Um das Entstehen liquider, fairer und effizienter Märkte für nicht-personenbezogene Daten zu fördern, sollten die Nutzer vernetzter Produkte Daten mit minimalem rechtlichem und technischem Aufwand, auch für kommerzielle Zwecke, an andere weitergeben können. Für Unternehmen ist es derzeit oft schwierig, die Personal- oder EDV-Kosten zu rechtfertigen, die anfallen, um nicht-personenbezogene Datensätze oder Datenprodukte aufzubereiten und sie potenziellen Gegenparteien über Datenvermittlungsdienste, einschließlich Datenmarktplätze, anzubieten. Ein wesentliches Hindernis für die Weitergabe nicht-personenbezogener Daten durch Unternehmen ergibt sich daher aus der fehlenden Vorhersehbarkeit des wirtschaftlichen Ertrags von Investitionen in die Aufbereitung und Bereitstellung von Datensätzen oder Datenprodukten. Damit in der Union liquide, faire und effiziente Märkte für nicht-personenbezogene Daten entstehen können, muss geklärt werden, welche Partei das Recht hat, solche Daten auf einem Markt anzubieten. Nutzer sollten daher das Recht haben, nicht-personenbezogene Daten zu kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken an Datenempfänger weiterzugeben. Eine solche Datenweitergabe könnte direkt durch den Nutzer, auf Verlangen des Nutzers über einen Dateninhaber oder durch Datenvermittlungsdienste erfolgen. Datenvermittlungsdienste im Sinne der Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates könnten der Datenwirtschaft dienen, indem sie Geschäftsbeziehungen zwischen Nutzern, Datenempfängern und Dritten herstellen und die Nutzer bei der Ausübung ihres Datennutzungsrechts unterstützen, etwa indem sie die Anonymisierung der personenbezogenen Daten oder die Aggregation des Zugangs zu Daten von einer Vielzahl einzelner Nutzer sicherstellen. Sind Daten von der Verpflichtung eines Dateninhabers, sie Nutzern oder Dritten bereitzustellen, ausgenommen, so könnte der Umfang dieser Daten in dem zwischen dem Nutzer und dem Dateninhaber geschlossenen Vertrag über die Erbringung eines verbundenen Dienstes festgelegt werden, sodass die Nutzer leicht feststellen können, welche Daten ihnen für die Weitergabe an Datenempfänger oder Dritte bereitstehen. Dateninhaber sollten Dritten nicht-personenbezogene Produktdaten weder zu kommerziellen noch zu nichtkommerziellen Zwecken bereitstellen, außer es geht um die Erfüllung ihres Vertrags mit dem Nutzer; dies sollte die rechtlichen Anforderungen nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht an einen Dateninhaber für die Bereitstellung von Daten unberührt lassen. Gegebenenfalls sollten Dateninhaber Dritte vertraglich dazu verpflichten, die von ihnen erhaltenen Daten nicht erneut weiterzugeben.
* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.
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Art. 8 Bedingungen, unter denen Dateninhaber Datenempfängern Daten bereitstellen
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Status und Anwendbarkeit
Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.
Quellen und Versionierung
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_26/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/erwg/26/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Häufige Fragen
Was regelt Erwägungsgrund 26?
Erwägungsgrund 26 (EU Data Act) regelt: Um das Entstehen liquider, fairer und effizienter Märkte für nicht-personenbezogene Daten zu fördern, sollten die Nutzer vernetzter Produkte Daten mit minimalem rechtlichem und technischem Aufwand, auch für kommerzielle Zwecke, an andere weitergeben können. Für Unternehmen ist es derzeit oft schwierig, die Personal- oder EDV-Kosten zu rechtfertigen, die anfallen, um nicht-personenbezogene Datensätze oder Datenprodukte aufzubereiten und sie potenziellen Gegenparteien über Dat…
Ist Erwägungsgrund 26 bereits anwendbar?
Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.
Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?
Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_26/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/erwg/26/).
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