Erwägungsgrund 21 Erwägungsgrund 21 (EU Data Act)
Erwägungsgrund 21 (EU Data Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 21. Gelten mehrere Personen oder Rechtsträger als Nutzer, beispielsweise im Falle gemeinschaftlichen Eigentums oder wenn ein Eigentümer, Mieter oder Leasingnehmer gemeinsame Rechte am Datenzugang oder an der Datennutzung besitzt, so sollte die Konzeption des vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes oder der entsprechenden Schnittstelle jedem Nutzer den Zugang zu den von diesen generierten Daten ermöglichen. Die Nutzung von vernetzten Produkten, die Daten generieren, erforde… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_21/oj).
Steve Baka
Regelungsinhalt (Volltext)
Gelten mehrere Personen oder Rechtsträger als Nutzer, beispielsweise im Falle gemeinschaftlichen Eigentums oder wenn ein Eigentümer, Mieter oder Leasingnehmer gemeinsame Rechte am Datenzugang oder an der Datennutzung besitzt, so sollte die Konzeption des vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes oder der entsprechenden Schnittstelle jedem Nutzer den Zugang zu den von diesen generierten Daten ermöglichen. Die Nutzung von vernetzten Produkten, die Daten generieren, erfordert in der Regel, dass ein Nutzerkonto eingerichtet wird. Ein solches Konto ermöglicht es dem Nutzer, durch den Dateninhaber, bei dem es sich um den Hersteller handeln kann, identifiziert zu werden. Es kann auch als Kommunikationsmittel und zur Einreichung und Bearbeitung von Datenzugangsverlangen verwendet werden. Haben mehrere Hersteller oder Erbringer verbundener Dienste gemeinsam vernetzte Produkte an denselben Nutzer verkauft, vermietet oder verleast bzw. integrierte Dienste für diesen erbracht, so sollte sich der Nutzer an jede der Parteien wenden, mit der er einen Vertrag geschlossen hat. Hersteller oder Entwickler eines vernetzten Produkts, das in der Regel von mehreren Personen verwendet wird, sollten die erforderlichen Mechanismen einrichten, die gegebenenfalls die Einrichtung getrennter Nutzerkonten für einzelne Personen oder die Nutzung desselben Nutzerkontos durch mehrere Personen ermöglichen. Kontobezogene Lösungen sollten es den Nutzern ermöglichen, ihre Konten und die damit verbundenen Daten zu löschen, und könnten für Nutzer insbesondere in Fällen, in denen das Eigentum an dem Produkt auf andere Personen übergeht oder andere Personen das vernetzte Produkt nutzen, die Möglichkeit vorsehen, den Datenzugang, die Datennutzung oder die Datenweitergabe zu beenden oder deren Einstellung zu beantragen. Der Zugang sollte dem Nutzer auf der Grundlage einfacher Antragsverfahren gewährt werden, die eine automatische Ausführung ermöglichen und keine Prüfung oder Freigabe durch den Hersteller oder Dateninhaber erfordern. Dies bedeutet, dass die Daten nur bereitgestellt werden sollten, wenn der Nutzer tatsächlich Zugang wünscht. Ist die automatische Ausführung des Datenzugangsverlangens, beispielsweise über ein Nutzerkonto oder die mit dem vernetzten Produkt oder dem verbundenen Dienst bereitgestellte mobile Anwendung, nicht möglich, so sollte der Hersteller dem Nutzer mitteilen, wie auf die Daten zugegriffen werden kann.
* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.
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Status und Anwendbarkeit
Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.
Quellen und Versionierung
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_21/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/erwg/21/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Häufige Fragen
Was regelt Erwägungsgrund 21?
Erwägungsgrund 21 (EU Data Act) regelt: Gelten mehrere Personen oder Rechtsträger als Nutzer, beispielsweise im Falle gemeinschaftlichen Eigentums oder wenn ein Eigentümer, Mieter oder Leasingnehmer gemeinsame Rechte am Datenzugang oder an der Datennutzung besitzt, so sollte die Konzeption des vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes oder der entsprechenden Schnittstelle jedem Nutzer den Zugang zu den von diesen generierten Daten ermöglichen. Die Nutzung von vernetzten Produkten, die Daten generieren, erforde…
Ist Erwägungsgrund 21 bereits anwendbar?
Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.
Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?
Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_21/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/erwg/21/).
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