Art. 27 Verpflichtung zum Handeln nach Treu und Glauben (EU Data Act)
Art. 27 (EU Data Act, Artikel) — Verpflichtung zum Handeln nach Treu und Glauben. Alle Beteiligten, einschließlich der übernehmenden Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, arbeiten nach Treu und Glauben zusammen, damit der Wechsel effektiv vollzogen wird, Daten rechtzeitig übertragen werden können und die Kontinuität des Datenverarbeitungsdienstes aufrechterhalten wird. Passende Erwägungsgründe ( 85 ) Prozess und Verantwortlichkeiten beim Wechsel ( 97 ) Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten ← Art. 26 Data Act Art. 28 Data Act → Data Act… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/art_27/oj).
Steve Baka
Regelungsinhalt (Volltext)
Alle Beteiligten, einschließlich der übernehmenden Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, arbeiten nach Treu und Glauben zusammen, damit der Wechsel effektiv vollzogen wird, Daten rechtzeitig übertragen werden können und die Kontinuität des Datenverarbeitungsdienstes aufrechterhalten wird.
Passende Erwägungsgründe
( 85 ) Prozess und Verantwortlichkeiten beim Wechsel
( 97 ) Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten
← Art. 26 Data Act
Art. 28 Data Act →
Data Act Inhaltsverzeichnis
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Status und Anwendbarkeit
Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.
Quellen und Versionierung
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/art_27/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/artikel/27/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Häufige Fragen
Was regelt Art. 27?
Art. 27 (EU Data Act) regelt: Alle Beteiligten, einschließlich der übernehmenden Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, arbeiten nach Treu und Glauben zusammen, damit der Wechsel effektiv vollzogen wird, Daten rechtzeitig übertragen werden können und die Kontinuität des Datenverarbeitungsdienstes aufrechterhalten wird. Passende Erwägungsgründe ( 85 ) Prozess und Verantwortlichkeiten beim Wechsel ( 97 ) Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten ← Art. 26 Data Act Art. 28 Data Act → Data Act…
Ist Art. 27 bereits anwendbar?
Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.
Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?
Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/art_27/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/artikel/27/).
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