Art. 93 Befugnis, Maßnahmen zu beantragen (EU AI Act)
Art. 93 (EU AI Act, Artikel) — Befugnis, Maßnahmen zu beantragen. 1. Soweit erforderlich und angemessen, kann die Kommission die Anbieter auffordern,: (a) geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Verpflichtungen nach den Artikeln 53 und 54 nachzukommen; (b) sie ergreift Abhilfemaßnahmen, wenn die nach Artikel 92 durchgeführte Bewertung Anlass zu ernsthaften und begründeten Bedenken hinsichtlich eines Systemrisikos auf Unionsebene gegeben hat; (c) die Bereitstellung des Modells auf dem Markt einschränken, es zurücknehmen oder zurückrufen. 2.… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_93/oj).
Steve Baka
Regelungsinhalt (Volltext)
1. Soweit erforderlich und angemessen, kann die Kommission die Anbieter auffordern,:
(a) geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Verpflichtungen nach den Artikeln 53 und 54 nachzukommen;
(b) sie ergreift Abhilfemaßnahmen, wenn die nach Artikel 92 durchgeführte Bewertung Anlass zu ernsthaften und begründeten Bedenken hinsichtlich eines Systemrisikos auf Unionsebene gegeben hat;
(c) die Bereitstellung des Modells auf dem Markt einschränken, es zurücknehmen oder zurückrufen.
2. Bevor eine Maßnahme beantragt wird, kann das AI-Büro einen strukturierten Dialog mit dem Anbieter des AI-Allzweckmodells einleiten.
3. (4) Bietet der Anbieter des KI-Allzweckmodells mit Systemrisiko im Rahmen des strukturierten Dialogs gemäß Absatz 2 an, Maßnahmen zur Eindämmung eines Systemrisikos auf Unionsebene zu ergreifen, so kann die Kommission diese Verpflichtungen per Beschluss für bindend erklären und feststellen, dass kein weiterer Anlass zum Handeln besteht.
Status und Anwendbarkeit
Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.
Quellen und Versionierung
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_93/oj. Spiegelquelle: https://artificialintelligenceact.eu/de/article/93/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Häufige Fragen
Was regelt Art. 93?
Art. 93 (EU AI Act) regelt: 1. Soweit erforderlich und angemessen, kann die Kommission die Anbieter auffordern,: (a) geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Verpflichtungen nach den Artikeln 53 und 54 nachzukommen; (b) sie ergreift Abhilfemaßnahmen, wenn die nach Artikel 92 durchgeführte Bewertung Anlass zu ernsthaften und begründeten Bedenken hinsichtlich eines Systemrisikos auf Unionsebene gegeben hat; (c) die Bereitstellung des Modells auf dem Markt einschränken, es zurücknehmen oder zurückrufen. 2.…
Ist Art. 93 bereits anwendbar?
Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.
Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?
Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_93/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://artificialintelligenceact.eu/de/article/93/).
Du willst EU AI Act und Data Act praktisch umsetzen?
Ich helfe dir, aus Konzepten, Pflichten, Use-Cases und Nachweisen ein Compliance-System zu bauen, das für Menschen verständlich und für Aufsichten nachvollziehbar ist.