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Art. 93 Befugnis, Maßnahmen zu beantragen (EU AI Act)

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Art. 93 (EU AI Act, Artikel) — Befugnis, Maßnahmen zu beantragen. 1. Soweit erforderlich und angemessen, kann die Kommission die Anbieter auffordern,: (a) geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Verpflichtungen nach den Artikeln 53 und 54 nachzukommen; (b) sie ergreift Abhilfemaßnahmen, wenn die nach Artikel 92 durchgeführte Bewertung Anlass zu ernsthaften und begründeten Bedenken hinsichtlich eines Systemrisikos auf Unionsebene gegeben hat; (c) die Bereitstellung des Modells auf dem Markt einschränken, es zurücknehmen oder zurückrufen. 2.… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_93/oj).

Rechtliche Klarheit entsteht, wenn Definition, Artikelbezug, Quelle und eigene Einordnung zusammenkommen.
Steve Baka
wortlaut

Regelungsinhalt (Volltext)

1. Soweit erforderlich und angemessen, kann die Kommission die Anbieter auffordern,:

(a) geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Verpflichtungen nach den Artikeln 53 und 54 nachzukommen;

(b) sie ergreift Abhilfemaßnahmen, wenn die nach Artikel 92 durchgeführte Bewertung Anlass zu ernsthaften und begründeten Bedenken hinsichtlich eines Systemrisikos auf Unionsebene gegeben hat;

(c) die Bereitstellung des Modells auf dem Markt einschränken, es zurücknehmen oder zurückrufen.

2. Bevor eine Maßnahme beantragt wird, kann das AI-Büro einen strukturierten Dialog mit dem Anbieter des AI-Allzweckmodells einleiten.

3. (4) Bietet der Anbieter des KI-Allzweckmodells mit Systemrisiko im Rahmen des strukturierten Dialogs gemäß Absatz 2 an, Maßnahmen zur Eindämmung eines Systemrisikos auf Unionsebene zu ergreifen, so kann die Kommission diese Verpflichtungen per Beschluss für bindend erklären und feststellen, dass kein weiterer Anlass zum Handeln besteht.

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Status und Anwendbarkeit

Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.

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Quellen und Versionierung

EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_93/oj. Spiegelquelle: https://artificialintelligenceact.eu/de/article/93/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.

Sources

Quellen

FAQ

Häufige Fragen

Was regelt Art. 93?

Art. 93 (EU AI Act) regelt: 1. Soweit erforderlich und angemessen, kann die Kommission die Anbieter auffordern,: (a) geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Verpflichtungen nach den Artikeln 53 und 54 nachzukommen; (b) sie ergreift Abhilfemaßnahmen, wenn die nach Artikel 92 durchgeführte Bewertung Anlass zu ernsthaften und begründeten Bedenken hinsichtlich eines Systemrisikos auf Unionsebene gegeben hat; (c) die Bereitstellung des Modells auf dem Markt einschränken, es zurücknehmen oder zurückrufen. 2.…

Ist Art. 93 bereits anwendbar?

Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.

Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?

Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_93/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://artificialintelligenceact.eu/de/article/93/).

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