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Registrierung im EU-Datenbank: Definition und rechtliche Bedeutung (AI Act / Data Act)

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Anbieter hochriskanter KI-Systeme müssen sich vor dem Inverkehrbringen im EU-Datenbank registrieren (Art. 49 Abs. 1 AI Act), die von der Kommission eingerichtet wird. Auch bestimmte Betreiber, die ein hochrisiko-System selbst entwickeln und einsetzen (Art. 49 Abs. 2: öffentliche Stellen, sowie Anbieter, die Systeme für eigene Nutzung entwickeln), müssen registrieren. Die Registrierung umfasst Kerninformationen (Anbieter, Systemname, Beschreibung, Verwendungszweck, Konformitätsbewertung). Die Daten sind — soweit nicht vertraulich — öffentlich zugänglich. Die Pflicht gilt ab dem 2. August 2026. Bei Nicht-Registrierung drohen Sanktionen nach Art. 99 Abs. 4 (bis 15 Mio. EUR / 3 % Umsatz). Die Datenbank ist zentrale Markttransparenz- und Marktaufsichtsinstitution.

Rechtliche Klarheit entsteht, wenn Definition, Artikelbezug, Quelle und eigene Einordnung zusammenkommen.
Steve Baka
pflicht

Pflicht und Umfang (Art. 49)

Art. 49 Abs. 1 verpflichtet Anbieter hochriskanter KI vor dem Inverkehrbringen zur Registrierung im EU-Datenbank, der von der Kommission eingerichtet wird. Art. 49 Abs. 2 erfasst bestimmte Betreiber, die ein System selbst für eigene Nutzung entwickeln/in Betrieb nehmen: öffentliche Stellen oder private Stellen, die ihre Systeme als Dienstleistungen für öffentliche Stellen erbringen. Die Registrierung umfasst nach Anhang VIII: Anbieter-Identität, Systemname/Beschreibung, Verwendungszweck, Konformitätsbewertungsverfahren, zusammengefasste Zweckbestimmung, Mitgliedstaaten der Bereitstellung, Internetadresse. Die Pflicht gilt ab dem 2. August 2026.

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Transparenz und Vertraulichkeit

Die im EU-Datenbank eingetragenen Informationen sind öffentlich zugänglich, soweit sie nicht rechtmäßig vertraulich sind (Art. 49 Abs. 5, Erwägungsgrund 136). Vertraulichkeitsgründe können legitime Geschäftsinteressen (z. B. IP) und öffentliche/innerstaatliche Sicherheit sein. Die Transparenzpflicht stärkt die Markttransparenz, die bürgergesellschaftliche Kontrolle und die Informationsgrundlage der nationalen Marktüberwachungsbehörden. Sie ist eine zentrale marktregulatorische Innovation des AI Act — vergleichbar mit einer „KI-Inventar"-Funktion, in der hochrisiko-Systeme und ihre Anbieter sichtbar werden.

vollzug

Vollzug und Sanktionen

Die Registrierung ist Voraussetzung für das rechtmäßige Inverkehrbringen; ohne sie darf das System nicht auf den Markt (Art. 49 Abs. 1). Verstöße sind nach Art. 99 Abs. 4 mit bis zu 15 Mio. EUR / 3 % Umsatz (Hochrisiko-Pflichten) sanktioniert. Bei unrichtigen oder irreführenden Registrierungsangaben droht Art. 99 Abs. 5 (bis 7,5 Mio. EUR / 1 %). Die Kommission betreibt das Datenbank; die nationalen Marktüberwachungsbehörden haben Zugriff und werten es für die Marktaufsicht aus. Für Anbieter ist eine sorgfältige, vollständige und aktuelle Registrierung Compliance-Basis und Reputationsschutz zugleich.

Sources

Quellen

FAQ

Häufige Fragen

Wer muss sich registrieren?

Anbieter hochriskanter KI vor dem Inverkehrbringen (Art. 49 Abs. 1). Zudem öffentliche Stellen und private Stellen, die Systeme für eigene Nutzung/öffentliche Stellen entwickeln (Abs. 2).

Sind die Daten öffentlich?

Ja, soweit nicht rechtmäßig vertraulich (Art. 49 Abs. 5). Vertraulichkeitsgründe: legitime Geschäftsinteressen, öffentliche/innere Sicherheit. Stärkt Markt- und bürgergesellschaftliche Transparenz.

Was droht bei Nicht-Registrierung?

Sanktionen nach Art. 99 Abs. 4 (bis 15 Mio. EUR / 3 % Umsatz). Ohne Registrierung darf das System nicht auf den Markt.

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