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Erwägungsgrund 74 Erwägungsgrund 74 (EU Data Act)

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Erwägungsgrund 74 (EU Data Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 74. Bei der Weiterverwendung von Daten, die von Dateninhabern bereitgestellt werden, sollten öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder Einrichtungen der Union sowohl geltendes Unionsrecht oder nationales Recht als auch die vertraglichen Pflichten des Dateninhabers einhalten. Sie sollten sowohl davon absehen, ein vernetztes Produkt oder einen verbundenen Dienst zu entwickeln oder zu verbessern, das/der mit dem vernetzten Produkt oder dem verbundenen Di… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_74/oj).

Rechtliche Klarheit entsteht, wenn Definition, Artikelbezug, Quelle und eigene Einordnung zusammenkommen.
Steve Baka
wortlaut

Regelungsinhalt (Volltext)

Bei der Weiterverwendung von Daten, die von Dateninhabern bereitgestellt werden, sollten öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder Einrichtungen der Union sowohl geltendes Unionsrecht oder nationales Recht als auch die vertraglichen Pflichten des Dateninhabers einhalten. Sie sollten sowohl davon absehen, ein vernetztes Produkt oder einen verbundenen Dienst zu entwickeln oder zu verbessern, das/der mit dem vernetzten Produkt oder dem verbundenen Dienst des Dateninhabers im Wettbewerb steht, als auch davon, die Daten zu diesen Zwecken an Dritte weiterzugeben. Außerdem sollten sie einen Dateninhaber auf dessen Ersuchen hin öffentlich anerkennen und für die Gewährleistung der Sicherheit der erhaltenen Daten verantwortlich sein. Ist die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen des Dateninhabers gegenüber öffentlichen Stellen, der Kommission, der Europäischen Zentralbank oder Einrichtungen der Union unbedingt erforderlich, um den Zweck zu erfüllen, für den die Daten verlangt wurden, so sollte dem Dateninhaber die Vertraulichkeit dieser Daten vor deren Offenlegung zugesichert werden.

* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.

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Status und Anwendbarkeit

Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.

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Quellen und Versionierung

EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_74/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/erwg/74/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.

Sources

Quellen

FAQ

Häufige Fragen

Was regelt Erwägungsgrund 74?

Erwägungsgrund 74 (EU Data Act) regelt: Bei der Weiterverwendung von Daten, die von Dateninhabern bereitgestellt werden, sollten öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder Einrichtungen der Union sowohl geltendes Unionsrecht oder nationales Recht als auch die vertraglichen Pflichten des Dateninhabers einhalten. Sie sollten sowohl davon absehen, ein vernetztes Produkt oder einen verbundenen Dienst zu entwickeln oder zu verbessern, das/der mit dem vernetzten Produkt oder dem verbundenen Di…

Ist Erwägungsgrund 74 bereits anwendbar?

Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.

Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?

Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_74/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/erwg/74/).

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