Erwägungsgrund 73 Erwägungsgrund 73 (EU Data Act)
Erwägungsgrund 73 (EU Data Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 73. Daten, die öffentlichen Stellen, der Kommission, der Europäischen Zentralbank oder Einrichtungen der Union wegen einer außergewöhnlichen Notwendigkeit bereitgestellt werden, sollten nur für die Zwecke des Datenverlangens genutzt werden, es sei denn, der Dateninhaber, der die Daten bereitgestellt hat, hat ausdrücklich zugestimmt, dass die Daten für andere Zwecke genutzt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sollten die Daten gelöscht werden, sobald sie für den im Ve… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_73/oj).
Steve Baka
Regelungsinhalt (Volltext)
Daten, die öffentlichen Stellen, der Kommission, der Europäischen Zentralbank oder Einrichtungen der Union wegen einer außergewöhnlichen Notwendigkeit bereitgestellt werden, sollten nur für die Zwecke des Datenverlangens genutzt werden, es sei denn, der Dateninhaber, der die Daten bereitgestellt hat, hat ausdrücklich zugestimmt, dass die Daten für andere Zwecke genutzt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sollten die Daten gelöscht werden, sobald sie für den im Verlangen genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind, und der Dateninhaber sollte davon in Kenntnis gesetzt werden. Diese Verordnung baut auf den bestehenden Zugangsregelungen der Union und der Mitgliedstaaten auf und bewirkt keine Änderung des nationalen Rechts für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Zusammenhang mit Transparenzpflichten. Daten sollten gelöscht werden, sobald sie nicht mehr benötigt werden, um diesen Transparenzpflichten nachzukommen.
* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.
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Status und Anwendbarkeit
Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.
Quellen und Versionierung
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_73/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/erwg/73/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Häufige Fragen
Was regelt Erwägungsgrund 73?
Erwägungsgrund 73 (EU Data Act) regelt: Daten, die öffentlichen Stellen, der Kommission, der Europäischen Zentralbank oder Einrichtungen der Union wegen einer außergewöhnlichen Notwendigkeit bereitgestellt werden, sollten nur für die Zwecke des Datenverlangens genutzt werden, es sei denn, der Dateninhaber, der die Daten bereitgestellt hat, hat ausdrücklich zugestimmt, dass die Daten für andere Zwecke genutzt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sollten die Daten gelöscht werden, sobald sie für den im Ve…
Ist Erwägungsgrund 73 bereits anwendbar?
Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.
Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?
Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_73/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/erwg/73/).
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