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Erwägungsgrund 71 Erwägungsgrund 71 (EU Data Act)

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Erwägungsgrund 71 (EU Data Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 71. Dateninhaber sollten die Möglichkeit haben, je nach Art der in dem Verlangen geltend gemachten außergewöhnlichen Notwendigkeit unverzüglich und in jedem Fall spätestens innerhalb von fünf oder 30 Arbeitstagen entweder eine Änderung des Verlangens einer öffentlichen Stelle, der Kommission, der Europäischen Zentralbank oder einer Einrichtung der Union abzulehnen oder dieses zu beantragen. Gegebenenfalls sollte der Dateninhaber diese Gelegenheit haben, wenn er keine Kontrolle ü… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_71/oj).

Rechtliche Klarheit entsteht, wenn Definition, Artikelbezug, Quelle und eigene Einordnung zusammenkommen.
Steve Baka
wortlaut

Regelungsinhalt (Volltext)

Dateninhaber sollten die Möglichkeit haben, je nach Art der in dem Verlangen geltend gemachten außergewöhnlichen Notwendigkeit unverzüglich und in jedem Fall spätestens innerhalb von fünf oder 30 Arbeitstagen entweder eine Änderung des Verlangens einer öffentlichen Stelle, der Kommission, der Europäischen Zentralbank oder einer Einrichtung der Union abzulehnen oder dieses zu beantragen. Gegebenenfalls sollte der Dateninhaber diese Gelegenheit haben, wenn er keine Kontrolle über die verlangten Daten hat, d. h. wenn er keinen unmittelbaren Zugang zu den Daten hat und deren Verfügbarkeit nicht feststellen kann. Die Nichtbereitstellung der Daten sollte sich begründen lassen, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Verlangen mit einem zuvor von einer anderen öffentlichen Stelle oder von der Kommission, der Europäischen Zentralbank oder einer Einrichtung der Union zu demselben Zweck eingereichten Verlangen vergleichbar ist und der Dateninhaber nicht über die Löschung der Daten gemäß dieser Verordnung informiert wurde. Wenn ein Dateninhaber das Verlangen ablehnt oder dessen Änderung beantragt, sollte er die Ablehnung gegenüber der öffentlichen Stelle, der Kommission, der Europäischen Zentralbank oder der Einrichtung der Union, die das Verlangen gestellt hat, begründen. Wenn in Bezug auf die verlangten Datensätze die Datenbankrechte sui generis gemäß der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Anwendung finden, sollten die Dateninhaber ihre Rechte in einer Weise ausüben, die die öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder Einrichtung der Union nicht daran hindert, die Daten im Einklang mit dieser Verordnung zu erlangen oder weiterzugeben.

* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.

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Status und Anwendbarkeit

Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.

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Quellen und Versionierung

EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_71/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/erwg/71/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.

Sources

Quellen

FAQ

Häufige Fragen

Was regelt Erwägungsgrund 71?

Erwägungsgrund 71 (EU Data Act) regelt: Dateninhaber sollten die Möglichkeit haben, je nach Art der in dem Verlangen geltend gemachten außergewöhnlichen Notwendigkeit unverzüglich und in jedem Fall spätestens innerhalb von fünf oder 30 Arbeitstagen entweder eine Änderung des Verlangens einer öffentlichen Stelle, der Kommission, der Europäischen Zentralbank oder einer Einrichtung der Union abzulehnen oder dieses zu beantragen. Gegebenenfalls sollte der Dateninhaber diese Gelegenheit haben, wenn er keine Kontrolle ü…

Ist Erwägungsgrund 71 bereits anwendbar?

Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.

Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?

Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_71/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/erwg/71/).

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