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Erwägungsgrund 57 Erwägungsgrund 57 (EU Data Act)

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Erwägungsgrund 57 (EU Data Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 57. Dateninhaber können geeignete technische Schutzmaßnahmen anwenden, um die unrechtmäßige Offenlegung von oder den unrechtmäßigen Zugang zu Daten zu verhindern. Diese Maßnahmen sollten jedoch weder zwischen Datenempfängern unterscheiden noch den Zugang zu Daten und deren Nutzung für Nutzer oder Datenempfänger beeinträchtigen. Im Falle missbräuchlicher Praktiken eines Datenempfängers, wie Irreführung des Dateninhabers durch Bereitstellung falscher Informationen in der Absicht,… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_57/oj).

Rechtliche Klarheit entsteht, wenn Definition, Artikelbezug, Quelle und eigene Einordnung zusammenkommen.
Steve Baka
wortlaut

Regelungsinhalt (Volltext)

Dateninhaber können geeignete technische Schutzmaßnahmen anwenden, um die unrechtmäßige Offenlegung von oder den unrechtmäßigen Zugang zu Daten zu verhindern. Diese Maßnahmen sollten jedoch weder zwischen Datenempfängern unterscheiden noch den Zugang zu Daten und deren Nutzung für Nutzer oder Datenempfänger beeinträchtigen. Im Falle missbräuchlicher Praktiken eines Datenempfängers, wie Irreführung des Dateninhabers durch Bereitstellung falscher Informationen in der Absicht, die Daten für unrechtmäßige Zwecke zu nutzen, einschließlich der Entwicklung eines konkurrierenden vernetzten Produkts auf der Grundlage der Daten, kann der Dateninhaber und gegebenenfalls, falls es sich nicht um die gleiche Person handelt, der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses oder der Nutzer den Dritten oder den Datenempfänger auffordern, unverzüglich Korrektur- oder Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Derartige Aufforderungen, insbesondere Aufforderungen zur Einstellung der Herstellung, des Angebots oder des Inverkehrbringens von Waren, abgeleiteten Daten oder Dienstleistungen sowie Aufforderungen zur Beendigung der Einfuhr, Ausfuhr und Lagerung rechtsverletzender Waren bzw. zu deren Vernichtung, sollten im Hinblick darauf bewertet werden, ob sie in Bezug auf die Interessen des Dateninhabers, des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses oder des Nutzers verhältnismäßig sind.

* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.

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Status und Anwendbarkeit

Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.

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Quellen und Versionierung

EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_57/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/erwg/57/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.

Sources

Quellen

FAQ

Häufige Fragen

Was regelt Erwägungsgrund 57?

Erwägungsgrund 57 (EU Data Act) regelt: Dateninhaber können geeignete technische Schutzmaßnahmen anwenden, um die unrechtmäßige Offenlegung von oder den unrechtmäßigen Zugang zu Daten zu verhindern. Diese Maßnahmen sollten jedoch weder zwischen Datenempfängern unterscheiden noch den Zugang zu Daten und deren Nutzung für Nutzer oder Datenempfänger beeinträchtigen. Im Falle missbräuchlicher Praktiken eines Datenempfängers, wie Irreführung des Dateninhabers durch Bereitstellung falscher Informationen in der Absicht,…

Ist Erwägungsgrund 57 bereits anwendbar?

Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.

Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?

Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_57/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/erwg/57/).

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