Erwägungsgrund 54 Erwägungsgrund 54 (EU Data Act)
Erwägungsgrund 54 (EU Data Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 54. Um zu vermeiden, dass – insbesondere in einer grenzüberschreitenden Situation – zwei oder mehr Streitbeilegungsstellen mit derselben Streitigkeit befasst werden, sollte ein Ersuchen zur Streitbeilegung von einer Streitbeilegungsstelle ablehnt werden können, wenn es bereits bei einer anderen Streitbeilegungsstelle oder einem Gericht eines Mitgliedstaats eingereicht wurde. * Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes. Passende Artikel Art. 10 Streitbe… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_54/oj).
Steve Baka
Regelungsinhalt (Volltext)
Um zu vermeiden, dass – insbesondere in einer grenzüberschreitenden Situation – zwei oder mehr Streitbeilegungsstellen mit derselben Streitigkeit befasst werden, sollte ein Ersuchen zur Streitbeilegung von einer Streitbeilegungsstelle ablehnt werden können, wenn es bereits bei einer anderen Streitbeilegungsstelle oder einem Gericht eines Mitgliedstaats eingereicht wurde.
* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.
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Status und Anwendbarkeit
Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.
Quellen und Versionierung
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_54/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/erwg/54/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Häufige Fragen
Was regelt Erwägungsgrund 54?
Erwägungsgrund 54 (EU Data Act) regelt: Um zu vermeiden, dass – insbesondere in einer grenzüberschreitenden Situation – zwei oder mehr Streitbeilegungsstellen mit derselben Streitigkeit befasst werden, sollte ein Ersuchen zur Streitbeilegung von einer Streitbeilegungsstelle ablehnt werden können, wenn es bereits bei einer anderen Streitbeilegungsstelle oder einem Gericht eines Mitgliedstaats eingereicht wurde. * Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes. Passende Artikel Art. 10 Streitbe…
Ist Erwägungsgrund 54 bereits anwendbar?
Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.
Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?
Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_54/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/erwg/54/).
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