Erwägungsgrund 37 Erwägungsgrund 37 (EU Data Act)
Erwägungsgrund 37 (EU Data Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 37. Um zu verhindern, dass Nutzer ausgenutzt werden, sollten Dritte, denen die Daten auf Verlangen des Nutzers bereitgestellt wurden, diese Daten nur zu den mit dem Nutzer vereinbarten Zwecken verarbeiten und sie nur an andere Dritte weitergeben, wenn der Nutzer seine Einwilligung zu dieser Datenweitergabe gegeben hat. * Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes. Passende Artikel Art. 5 Recht des Nutzers auf Weitergabe von Daten an Dritte ← Erwägu… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_37/oj).
Steve Baka
Regelungsinhalt (Volltext)
Um zu verhindern, dass Nutzer ausgenutzt werden, sollten Dritte, denen die Daten auf Verlangen des Nutzers bereitgestellt wurden, diese Daten nur zu den mit dem Nutzer vereinbarten Zwecken verarbeiten und sie nur an andere Dritte weitergeben, wenn der Nutzer seine Einwilligung zu dieser Datenweitergabe gegeben hat.
* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.
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Art. 5 Recht des Nutzers auf Weitergabe von Daten an Dritte
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Status und Anwendbarkeit
Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.
Quellen und Versionierung
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_37/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/erwg/37/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Häufige Fragen
Was regelt Erwägungsgrund 37?
Erwägungsgrund 37 (EU Data Act) regelt: Um zu verhindern, dass Nutzer ausgenutzt werden, sollten Dritte, denen die Daten auf Verlangen des Nutzers bereitgestellt wurden, diese Daten nur zu den mit dem Nutzer vereinbarten Zwecken verarbeiten und sie nur an andere Dritte weitergeben, wenn der Nutzer seine Einwilligung zu dieser Datenweitergabe gegeben hat. * Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes. Passende Artikel Art. 5 Recht des Nutzers auf Weitergabe von Daten an Dritte ← Erwägu…
Ist Erwägungsgrund 37 bereits anwendbar?
Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.
Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?
Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_37/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/erwg/37/).
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