Erwägungsgrund 117 Erwägungsgrund 117 (EU Data Act)
Erwägungsgrund 117 (EU Data Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 117. Damit sich die Teilnehmer, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, an die neuen Vorschriften dieser Verordnung anpassen und die notwendigen technischen Vorkehrungen treffen können, sollten diese Vorschriften erst ab dem 12. September 2025 anwendbar werden. * Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes. Passende Artikel Art. 50 Inkrafttreten und Geltungsbeginn ← Erwägungsgrund 116 Erwägungsgrund 118 → Alle Erwägungsgründe Fehl… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_117/oj).
Steve Baka
Regelungsinhalt (Volltext)
Damit sich die Teilnehmer, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, an die neuen Vorschriften dieser Verordnung anpassen und die notwendigen technischen Vorkehrungen treffen können, sollten diese Vorschriften erst ab dem 12. September 2025 anwendbar werden.
* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.
Passende Artikel
Art. 50 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
← Erwägungsgrund 116
Erwägungsgrund 118 →
Alle Erwägungsgründe
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Status und Anwendbarkeit
Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.
Quellen und Versionierung
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_117/oj. Spiegelquelle: https://data-act-law.eu/de/erwg/117/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Häufige Fragen
Was regelt Erwägungsgrund 117?
Erwägungsgrund 117 (EU Data Act) regelt: Damit sich die Teilnehmer, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, an die neuen Vorschriften dieser Verordnung anpassen und die notwendigen technischen Vorkehrungen treffen können, sollten diese Vorschriften erst ab dem 12. September 2025 anwendbar werden. * Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes. Passende Artikel Art. 50 Inkrafttreten und Geltungsbeginn ← Erwägungsgrund 116 Erwägungsgrund 118 → Alle Erwägungsgründe Fehl…
Ist Erwägungsgrund 117 bereits anwendbar?
Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.
Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?
Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/recital_117/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://data-act-law.eu/de/erwg/117/).
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