Erwägungsgrund 19 Erwägungsgrund 19 (EU AI Act)
Erwägungsgrund 19 (EU AI Act, Erwägungsgrund) — Erwägungsgrund 19. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff "öffentlich zugänglicher Raum" so verstanden werden, dass er sich auf jeden physischen Raum bezieht, der für eine unbestimmte Anzahl natürlicher Personen zugänglich ist, und zwar unabhängig davon, ob sich der betreffende Raum in privatem oder öffentlichem Eigentum befindet, und unabhängig von der Tätigkeit, für die der Raum genutzt werden kann, z. B. für den Handel, z. B. Geschäfte, Restaurants, Cafés; für Dienstleistungen,… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/recital_19/oj).
Steve Baka
Regelungsinhalt (Volltext)
Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff "öffentlich zugänglicher Raum" so verstanden werden, dass er sich auf jeden physischen Raum bezieht, der für eine unbestimmte Anzahl natürlicher Personen zugänglich ist, und zwar unabhängig davon, ob sich der betreffende Raum in privatem oder öffentlichem Eigentum befindet, und unabhängig von der Tätigkeit, für die der Raum genutzt werden kann, z. B. für den Handel, z. B. Geschäfte, Restaurants, Cafés; für Dienstleistungen, z. B. Banken, Freiberufler, Gastgewerbe; für Sport, z. B. Schwimmbäder, Turnhallen, Stadien; für Verkehr, z. B. Bus-, U-Bahn- und Bahnhöfe, Flughäfen, Verkehrsmittel; für Unterhaltung, z. B. Kinos, Theater, Museen, Konzert- und Konferenzsäle; oder für Freizeit oder andere Zwecke, z. B. öffentliche Straßen und Plätze, Parks, Wälder, Spielplätze. Ein Raum sollte auch dann als öffentlich zugänglich eingestuft werden, wenn der Zugang ungeachtet möglicher Kapazitäts- oder Sicherheitsbeschränkungen an bestimmte im Voraus festgelegte Bedingungen geknüpft ist, die von einer unbestimmten Zahl von Personen erfüllt werden können, wie etwa der Erwerb eines Fahrscheins oder eines Beförderungsscheins, eine vorherige Anmeldung oder ein bestimmtes Alter. Im Gegensatz dazu sollte ein Raum nicht als öffentlich zugänglich gelten, wenn der Zugang auf bestimmte und definierte natürliche Personen entweder durch Unionsrecht oder nationales Recht, das sich unmittelbar auf die öffentliche Sicherheit bezieht, oder durch eine eindeutige Willensbekundung der Person, die die entsprechende Autorität über den Raum hat, beschränkt ist. Die faktische Möglichkeit des Zugangs allein, wie z. B. eine unverschlossene Tür oder ein offenes Tor in einem Zaun, bedeutet nicht, dass der Raum öffentlich zugänglich ist, wenn es Anzeichen oder Umstände gibt, die das Gegenteil vermuten lassen, wie z. B. Schilder, die den Zugang verbieten oder einschränken. Firmen- und Werksgelände sowie Büros und Arbeitsplätze, die nur für die betreffenden Mitarbeiter und Dienstleister zugänglich sein sollen, sind nicht öffentlich zugängliche Räume. Öffentlich zugängliche Räume sollten keine Gefängnisse oder Grenzkontrollen umfassen. Einige andere Räume können sowohl öffentlich zugängliche als auch nicht öffentlich zugängliche Räume umfassen, wie z. B. der Flur eines privaten Wohngebäudes, der für den Zugang zu einer Arztpraxis oder einem Flughafen erforderlich ist. Online-Räume sind nicht erfasst, da sie keine physischen Räume sind. Ob ein bestimmter Raum für die Öffentlichkeit zugänglich ist, sollte jedoch von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Situation entschieden werden.
Status und Anwendbarkeit
Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.
Quellen und Versionierung
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/recital_19/oj. Spiegelquelle: https://artificialintelligenceact.eu/de/recital/19/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Häufige Fragen
Was regelt Erwägungsgrund 19?
Erwägungsgrund 19 (EU AI Act) regelt: Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff "öffentlich zugänglicher Raum" so verstanden werden, dass er sich auf jeden physischen Raum bezieht, der für eine unbestimmte Anzahl natürlicher Personen zugänglich ist, und zwar unabhängig davon, ob sich der betreffende Raum in privatem oder öffentlichem Eigentum befindet, und unabhängig von der Tätigkeit, für die der Raum genutzt werden kann, z. B. für den Handel, z. B. Geschäfte, Restaurants, Cafés; für Dienstleistungen,…
Ist Erwägungsgrund 19 bereits anwendbar?
Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.
Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?
Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/recital_19/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://artificialintelligenceact.eu/de/recital/19/).
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