Art. 85 Recht auf Einreichung einer Beschwerde bei einer Marktaufsichtsbehörde (EU AI Act)
Art. 85 (EU AI Act, Artikel) — Recht auf Einreichung einer Beschwerde bei einer Marktaufsichtsbehörde. Unbeschadet anderer verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe kann jede natürliche oder juristische Person, die Grund zu der Annahme hat, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung vorliegt, bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde Beschwerde einlegen. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1020 werden solche Beschwerden bei der Durchführung von Marktüberwachungstätigkeiten berücksichtigt und im Einklang mit den von den Marktüberwachungsbeh… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_85/oj).
Steve Baka
Regelungsinhalt (Volltext)
Unbeschadet anderer verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe kann jede natürliche oder juristische Person, die Grund zu der Annahme hat, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung vorliegt, bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde Beschwerde einlegen. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1020 werden solche Beschwerden bei der Durchführung von Marktüberwachungstätigkeiten berücksichtigt und im Einklang mit den von den Marktüberwachungsbehörden dafür eingerichteten Verfahren bearbeitet.
Status und Anwendbarkeit
Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.
Quellen und Versionierung
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_85/oj. Spiegelquelle: https://artificialintelligenceact.eu/de/article/85/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Häufige Fragen
Was regelt Art. 85?
Art. 85 (EU AI Act) regelt: Unbeschadet anderer verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe kann jede natürliche oder juristische Person, die Grund zu der Annahme hat, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung vorliegt, bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde Beschwerde einlegen. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1020 werden solche Beschwerden bei der Durchführung von Marktüberwachungstätigkeiten berücksichtigt und im Einklang mit den von den Marktüberwachungsbeh…
Ist Art. 85 bereits anwendbar?
Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.
Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?
Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_85/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://artificialintelligenceact.eu/de/article/85/).
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