Art. 35 Kennnummern und Verzeichnisse der benannten Stellen (EU AI Act)
Art. 35 (EU AI Act, Artikel) — Kennnummern und Verzeichnisse der benannten Stellen. 1. Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine einzige Kennnummer zu, auch wenn eine Stelle im Rahmen mehrerer Rechtsakte der Union notifiziert wurde. 2. Die Kommission macht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummern und der Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden, öffentlich zugänglich. Die Kommission stellt sicher, dass das Verzeichnis auf dem neuesten Stand gehalten wird. Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_35/oj).
Steve Baka
Regelungsinhalt (Volltext)
1. Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine einzige Kennnummer zu, auch wenn eine Stelle im Rahmen mehrerer Rechtsakte der Union notifiziert wurde.
2. Die Kommission macht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummern und der Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden, öffentlich zugänglich. Die Kommission stellt sicher, dass das Verzeichnis auf dem neuesten Stand gehalten wird.
Status und Anwendbarkeit
Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.
Quellen und Versionierung
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_35/oj. Spiegelquelle: https://artificialintelligenceact.eu/de/article/35/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Häufige Fragen
Was regelt Art. 35?
Art. 35 (EU AI Act) regelt: 1. Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine einzige Kennnummer zu, auch wenn eine Stelle im Rahmen mehrerer Rechtsakte der Union notifiziert wurde. 2. Die Kommission macht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummern und der Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden, öffentlich zugänglich. Die Kommission stellt sicher, dass das Verzeichnis auf dem neuesten Stand gehalten wird.
Ist Art. 35 bereits anwendbar?
Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.
Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?
Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_35/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://artificialintelligenceact.eu/de/article/35/).
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