Art. 33 Zweigstellen der benannten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen (EU AI Act)
Art. 33 (EU AI Act, Artikel) — Zweigstellen der benannten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen. 1. (1) Vergibt eine notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen von Artikel 31 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend. 2. Die benannten Stellen übernehmen die volle Verantwortung für die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführten Aufgaben… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_33/oj).
Steve Baka
Regelungsinhalt (Volltext)
1. (1) Vergibt eine notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen von Artikel 31 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.
2. Die benannten Stellen übernehmen die volle Verantwortung für die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführten Aufgaben.
3. Tätigkeiten dürfen nur mit Zustimmung des Dienstleistungserbringers an Unterauftragnehmer vergeben oder von einem Zweigunternehmen ausgeführt werden. Die benannten Stellen machen eine Liste ihrer Zweigstellen öffentlich zugänglich.
4. (4) Die einschlägigen Unterlagen zur Bewertung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und der von ihnen gemäß dieser Verordnung ausgeführten Arbeiten sind für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Unterauftrags für die notifizierende Behörde bereitzuhalten.
Status und Anwendbarkeit
Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.
Quellen und Versionierung
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_33/oj. Spiegelquelle: https://artificialintelligenceact.eu/de/article/33/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.
Quellen
Amtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU AI Act (konsolidierte Fassung).
EU AI OfficeEuropäische Kommission. Zentrale EU-Behörde für AI-Act-Durchsetzung, GPAI-Aufsicht und Leitlinien.
Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) — EUR-LexAmtsblatt der Europäischen Union. Verbindlicher Primärtext des EU Data Act zur Datenweitergabe an verbundenen Produkten.
Häufige Fragen
Was regelt Art. 33?
Art. 33 (EU AI Act) regelt: 1. (1) Vergibt eine notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen von Artikel 31 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend. 2. Die benannten Stellen übernehmen die volle Verantwortung für die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführten Aufgaben…
Ist Art. 33 bereits anwendbar?
Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.
Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?
Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_33/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://artificialintelligenceact.eu/de/article/33/).
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