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Art. 28 Notifizierende Behörden (EU AI Act)

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Art. 28 (EU AI Act, Artikel) — Notifizierende Behörden. 1. (1) Jeder Mitgliedstaat benennt oder errichtet mindestens eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Begutachtung, Benennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen sowie für deren Überwachung zuständig ist. Diese Verfahren werden in Zusammenarbeit zwischen den notifizierenden Behörden aller Mitgliedstaaten entwickelt. 2. (2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die in Absatz 1 genannte Be… Verbindlicher Wortlaut: EUR-Lex (https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_28/oj).

Rechtliche Klarheit entsteht, wenn Definition, Artikelbezug, Quelle und eigene Einordnung zusammenkommen.
Steve Baka
wortlaut

Regelungsinhalt (Volltext)

1. (1) Jeder Mitgliedstaat benennt oder errichtet mindestens eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Begutachtung, Benennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen sowie für deren Überwachung zuständig ist. Diese Verfahren werden in Zusammenarbeit zwischen den notifizierenden Behörden aller Mitgliedstaaten entwickelt.

2. (2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die in Absatz 1 genannte Bewertung und Überwachung von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durchgeführt wird.

3. (3) Die notifizierenden Behörden werden so eingerichtet, aufgebaut und verwaltet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt und dass die Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Tätigkeit gewährleistet ist.

4. (4) Die notifizierenden Behörden werden so strukturiert, dass Entscheidungen über die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen von kompetenten Personen getroffen werden, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Bewertung dieser Stellen durchgeführt haben.

5. (5) Die notifizierenden Behörden dürfen weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsdienste auf kommerzieller oder wettbewerblicher Basis anbieten oder erbringen.

6. Die notifizierenden Behörden wahren die Vertraulichkeit der von ihnen erlangten Informationen nach Maßgabe des Artikels 78 .

7. Den notifizierenden Behörden steht eine angemessene Zahl kompetenter Mitarbeiter zur Verfügung, damit sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können. Die zuständigen Mitarbeiter verfügen gegebenenfalls über das für ihre Funktion erforderliche Fachwissen in Bereichen wie Informationstechnologie, künstliche Intelligenz und Recht, einschließlich der Überwachung der Grundrechte.

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Status und Anwendbarkeit

Status: current Stand der Erhebung: 2026-07-09. Gegen den konsolidierten EUR-Lex-Text prüfen.

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Quellen und Versionierung

EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_28/oj. Spiegelquelle: https://artificialintelligenceact.eu/de/article/28/. Verifikationsstatus: harvested_official_mirror.

Sources

Quellen

FAQ

Häufige Fragen

Was regelt Art. 28?

Art. 28 (EU AI Act) regelt: 1. (1) Jeder Mitgliedstaat benennt oder errichtet mindestens eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Begutachtung, Benennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen sowie für deren Überwachung zuständig ist. Diese Verfahren werden in Zusammenarbeit zwischen den notifizierenden Behörden aller Mitgliedstaaten entwickelt. 2. (2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die in Absatz 1 genannte Be…

Ist Art. 28 bereits anwendbar?

Status: current. Maßgeblich ist der konsolidierte Stand auf EUR-Lex.

Wo finde ich den verbindlichen Wortlaut?

Der verbindliche Wortlaut steht in der EUR-Lex-Fassung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/art_28/oj. Diese Seite spiegelt den deutschen Konsolidierungstext aus der offiziellen Spiegelquelle (https://artificialintelligenceact.eu/de/article/28/).

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