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KI mit begrenztem Risiko: Definition und rechtliche Bedeutung (AI Act / Data Act)

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KI-Systeme, die weder verboten (Art. 5) noch hochriskant (Art. 6) sind, fallen in den Bereich des „begrenzten Risikos". Sie lösen kein Konformitätsbewertungsverfahren aus, unterliegen aber den Transparenzpflichten aus Art. 50 AI Act: Wer mit einer KI interagiert (Chatbots, Emotionserkennung, biometrische Kategorisierung), muss das gegenüber den Betroffenen offenlegen; KI-generierte Inhalte (Texte, Bilder, Audio, Video) sowie Deepfakes sind als solche maschinenlesbar und für Menschen erkennbar zu kennzeichnen. Anbieter müssen zudem technische Mittel bereitstellen, damit KI-generierte Inhalte erkennbar bleiben. Die Pflichten aus Art. 50 gelten seit dem 2. August 2026, mit einer Übergangsfrist für Wasserzeichen bei vor dem 2.8.2026 in Verkehr gebrachter generativer KI bis zum 2. Dezember 2026 (bzw. Februar 2027, AI Omnibus 2026).

Rechtliche Klarheit entsteht, wenn Definition, Artikelbezug, Quelle und eigene Einordnung zusammenkommen.
Steve Baka
abgrenzung

Was ist „begrenztes Risiko"?

Begrenztes Risiko erfasst alle KI-Systeme, die weder verboten (Art. 5) noch hochriskant (Art. 6) sind, aber dennoch Regelungsbedarf auslösen — insbesondere bei Interaktion mit Betroffenen und bei KI-generierten Inhalten. Beispiele: Chatbots, Sprachassistenten, Emotionserkennung außerhalb sensibler Kontexte, biometrische Kategorisierung (nicht nach sensiblen Merkmalen), Deepfake-Erstellung, KI-generierte Bilder/Audio/Video mit Realitätsbezug. Kein Konformitätsbewertungsverfahren, keine CE-Kennzeichnung, keine Registrierung.

pflichten

Art. 50 — Vier Transparenzpflichten

Art. 50 verpflichtet zu vier Kernpflichten: (1) Transparenz bei KI-Interaktion (Chatbots, Sprachassistenten) — Nutzer/innen müssen wissen, dass sie mit KI interagieren (Art. 50 Abs. 1). (2) Maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte durch Anbieter — Audio, Bild, Video, Text müssen maschinenlesbar (z.B. Wasserzeichen, C2PA) und als künstlich erkennbar gekennzeichnet werden (Art. 50 Abs. 2). (3) Betreiber-Informationspflicht bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung (Art. 50 Abs. 3). (4) Betreiber-Offenlegung von Deepfakes und KI-Inhalten mit öffentlichem Interesse (Art. 50 Abs. 4).

uebergangsfrist

Übergangsfrist Wasserzeichen (AI Omnibus 2026)

Durch AI Omnibus 2026 wurde eine Übergangsfrist eingeführt: Generative KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, erhalten eine zusätzliche Nachrüstfrist für die Wasserzeichen-/Kennzeichnungspflicht bis zum 2. Dezember 2026 (bzw. Februar 2027 je nach technischer Nachrüstbarkeit). Neu in Verkehr gebrachte generative KI ab dem 2.8.2026 muss sofort vollständig Art. 50-konform sein.

Sources

Quellen

FAQ

Häufige Fragen

Was ist „begrenztes Risiko"?

KI, die weder verboten noch hochriskant ist, aber Regelungsbedarf bei Interaktion/Inhalten auslöst. Beispiele: Chatbots, Emotionserkennung, biometrische Kategorisierung, Deepfake-Erstellung.

Welche Pflichten hat Art. 50?

Drei Transparenzpflichten: (1) KI-Interaktion offengelegen, (2) KI-generierte Inhalte maschinenlesbar und für Menschen erkennbar kennzeichnen, (3) Deepfakes und KI-Inhalte mit öffentlichem Interesse offengelegen.

Seit wann gelten die Transparenzpflichten?

Seit dem 2. August 2026. Übergangsfrist für Wasserzeichen bei vor dem 2.8.2026 in Verkehr gebrachter generativer KI bis 2.12.2026 (bzw. Februar 2027) durch AI Omnibus 2026.

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