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Deepfake: Definition und rechtliche Bedeutung (AI Act / Data Act)

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Ein Deepfake ist nach Art. 3 Nr. 60 AI Act ein von KI erzeugtes oder verändertes Bild, Audio- oder Videoinhalt, das eine bestehende Person, ein bestehendes Objekt, einen bestehenden Ort oder ein bestehendes Ereignis authentisch abbildet und die Person ohne echte Wahrheit abbilden würde. Kernpflicht ist die Kennzeichnung: Nach Art. 50 Abs. 4 sind Anbieter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass veröffentlicht verbreitete KI-generierte Inhalte, die die Realität abbilden (insbesondere Deepfakes), für Menschen erkennbar sind — maschinenlesbar durch die technischen Mittel nach Abs. 2. Eine Ausnahme gilt für Kunstwerke, Satire und Analoges, sofern entsprechend gekennzeichnet.

Rechtliche Klarheit entsteht, wenn Definition, Artikelbezug, Quelle und eigene Einordnung zusammenkommen.
Steve Baka
begriff

Was ein Deepfake ist

Art. 3 Nr. 60 definiert „Deepfake" als ein von einem KI-System erzeugtes oder verändertes Bild, Audio- oder Videoinhalt, das ein bestehendes Gesicht einer Person, ein bestehendes Objekt, einen bestehenden Ort, ein bestehendes Ereignis oder eine bestehende Person abbildet und für eine andere Person echt oder wahr wirken würde. Entscheidend ist die authentisch erscheinende Abbildung einer bestehenden Realität — reine fiktive KI-Bilder ohne Realitätsbezug fallen in der Regel nicht unter die Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 4.

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Kennzeichnungspflicht und Ausnahmen

Art. 50 Abs. 4 verpflichtet Anbieter, dafür zu sorgen, dass veröffentlicht verbreitete KI-Inhalte, die die Realität abbilden (insbesondere Deepfakes), für Menschen erkennbar sind. Zudem müssen KI-generierte Inhalte maschinenlesbar gekennzeichnet sein (Art. 50 Abs. 2, mit den vom Anbieter bereitgestellten technischen Mitteln). Ausgenommen sind Inhalte, die Teil evident künstlerischer, kreativer, fiktiver, satirischer oder analoger Werke sind — sofern dies transparent gemacht wird. Für die Praxis heißt das: Politische oder täuschende Deepfakes sind kennzeichnungspflichtig; Satire bleibt möglich, muss aber gekennzeichnet werden.

sanktionen kontext

Sanktionen und weiterer Kontext

Verstöße gegen die Art. 50-Kennzeichnungspflicht sind nach Art. 99 Abs. 5 mit bis zu 7,5 Mio. EUR / 1 % Umsatz sanktionierbar. Im politischen Raum und bei Wahlen berührt die Deepfake-Kennzeichnung zusätzlich den DSA (Art. 34/35 Risikobewertung großer Plattformen, Art. 24a Transparenz politischer Werbung) und den EU Code of Practice on Disinformation. Schädliche Deepfakes können auch zivilrechtliche (Persönlichkeitsrecht, Unterlassung) und strafrechtliche Folgen haben.

Sources

Quellen

FAQ

Häufige Fragen

Müssen alle Deepfakes gekennzeichnet werden?

Veröffentlicht verbreitete Deepfakes, die die Realität abbilden, ja (Art. 50 Abs. 4). Ausnahme: Kunst, Satire, Fiktion — sofern entsprechend gekennzeichnet.

Was kostet fehlende Deepfake-Kennzeichnung?

Bis zu 7,5 Mio. EUR / 1 % weltweiter Jahresumsatz nach Art. 99 Abs. 5 AI Act.

Greifen zusätzlich DSA und Strafrecht?

Ja. Große Plattformen unterliegen der DSA-Risikobewertung; schädliche Deepfakes können zivil- und strafrechtlich verfolgt werden (Persönlichkeitsrecht).

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